Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll.

Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll.
07.06.2013505 Mal gelesen
Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu einem öffentlichen Amt.

Ein Arbeitnehmer bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Systemtechniker (Telekommunikation) beim Arbeitsgericht Potsdam. Die Stelle war für ein Jahr bis zum 31. August 2013 ausgeschrieben. Unser Arbeitnehmer hatte diese Stelle bereits zuvor mit einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.Auguast 2012 inne.

Das Land Brandenburg lehnte aus diesem Grunde seine Bewerbung ab. In seiner Person liege ein Grund, ihn nicht einzustellen, denn mit ihm könne ein sachgrundlos befristeter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt unser Arbeitnehmer das beklagte Land zu verurteilen, die Auswahlentscheidung zum Stellenangebot als Systemtechniker beim Arbeitsgericht Potsdam unter Berücksichtigung seiner Bewerbung zu treffen.

Der verfassungsmäßige Grundsatz der Bestenauslese werde durch das Teilzeitarbeit und Befristungsgesetz nicht eingeschränkt. Es dürfe also bei der Auswahl der Bewerber keine Rolle spielen, ob mit einem der Bewerber ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden könne, oder nicht. Es seien also auch diejenigen Bewerber in die Auswahlentscheidung mit einzubeziehen, mit denen aus Gründen, die in ihrer Person liegen, kein befristeter Vertrag abgeschlossen werden könne. - Im Übrigen könne auch mit ihm ein befristeter Vertrag wirksam abgeschlossen werden.

Weder Arbeitsgericht, noch Landesarbeitsgericht konnten dem indes folgen und wiesen seine Klage ab.

Ein öffentlicher Arbeitgeber könne aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. Derartige sachliche Gründe liegen hier vor. Das Land Brandenburg müsse bis zum Jahre 2015 zahlreiche Stellen abbauen. Dies schließe jedoch die Möglichkeit mit ein, dass in diesem Zeitrahmen dauerhaft beim Land beschäftigte Arbeitnehmer gefunden werden, die unter Wegfall ihrer bisherigen Stelle auf die hier streitige Stelle versetzt werden könnten. Insofern sei es nicht willkürlich, sondern sachlich vertretbar, die hiesige Stelle nur befristet zu besetzen.

Die hiesige Stelle konnte nicht mit dem Antragsteller besetzt werden. Insofern liege kein Fehler im Auswahlverfahren vor. Werde ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksam befristeten Vertrag abzuschließen, so verstoße dies nicht gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Bestenauslese.

Mit dem Arbeitnehmer kann jedoch ein wirksam befristeter Vertrag nicht geschlossen werden. Eine sachgrundlose Befristung sei nicht möglich, da der Antragsteller ja zuvor beim Land Brandenburg beschäftigt war. Auch liege kein Befristungsgrund nach dem Teilzeitarbeit und Befristungsgesetz vor. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung bestehe nicht nur vorübergehend, sondern unstreitig dauerhaft. Eine Befristung zur Vertretung sei ebenfalls nicht wirksam möglich, da der hier zu besetzenden Stelle kein Arbeitnehmer zugeordnet war, den der Arbeitnehmer vertreten könnte.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer sich selbst eine Befristung wünscht, da anderenfalls die Stelle nicht bekäme, rechtfertige es nicht, weitere Befristungsgründe außerhalb der im Gesetz genannten Kataloggründe zu erfinden. Eine befristete Einstellung des Arbeitnehmers sei ausgeschlossen. Die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung war somit rechtlich nicht zu beanstanden.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2013;  15 SaGa 1738/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 16.08.2012;  2 Ga 16/12)

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