Ein Beamter muss gegenüber seinem Dienstherrn den Grund seiner Erkrankung nicht offenlegen

Staat und Verwaltung
14.08.2016495 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Beamter verpflichtet ist, gegenüber seinem Dienstherrn den Grund seiner Erkrankung offenzulegen.

Zum Sachverhalt: 

Die Antragstellerin, eine Beamtin der Deutschen Telekom, war längere Zeit dienstunfähig erkrankt. Der Dienstherr wies sie an, nähere Angaben zum Grund ihrer Erkrankung zu machen, damit hiervon ausgehend eine weitere Dienstunfähigkeitsuntersuchung angeordnet werden könne. Die Beamtin wandte gegen die Anordnung ein, dass diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würde.


Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin: 

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Beamtin recht. Es stellte zunächst fest, dass die Weisung, "nähere Angaben zum Grund einer Erkrankung zu machen", zu unbestimmt sei, denn es sei unklar, welche Angaben hier verlangt seien. Selbst wenn man die Weisung für hinreichend bestimmt halte, wäre sie unverhältnismäßig, weil der vom Dienstherrn verfolgte Zweck sich durch ein milderes Mittel erreichen lasse. Die Behörde müsse nur das über den Gesundheitszustand eines Beamten wissen, was für die weitere Entscheidung erforderlich sei. Hierzu gehörten Einzelheiten einer Erkrankung nicht. Im Übrigen könne sich der Dienstherr durch einen Arzt sachkundig beraten lassen und einen Beamten auch verpflichten, einem beratenden Arzt gegenüber nähere Angaben zur Ursache seiner Erkrankung zu machen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 11.07.2016 zum Az.: VG 28 L 207.16).

 

Fazit: 

Informationen zur Ursache einer Erkrankung sollten Beamte nur gegenüber einem Arzt machen. Insoweit schützt die ärztliche Schweigepflicht vor einem zu weitgehenden Informationsbedürfnis des Dienstherrn. Im Zweifel sollte bei einer entsprechenden Weisung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).