Eilantrag gegen Maschseefest hat aus formalen Gründen Erfolg
Fachartikel aus dem Bereich Staat, Verwaltung und Bildung - 26.08.2009 - 1.041 mal gelesen.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 hat das Verwaltungsgericht Hannover festgestellt, dass einer unter dem 7. August 2009 anhängig gemachten Teilanfechtungsklage eines Anliegers gegen die Erlaubnis zur Durchführung des Maschseefestes aufschiebende Wirkung zukommt (Az.: 7 B 3145/09).
Das Maschseefest ist ein dreiwöchiges Volksfest in Hannover, das jährlich im Sommer an den Uferpromenaden rund um den Maschsee stattfindet. Mit etwa zweieinhalb Millionen Besuchern gehört das Maschseefest zu den größten Freizeitveranstaltungen in Norddeutschland. Das diesjährige Maschseefest hat vom 29. Juli bis zum 16. August gedauert.
Für die Durchführung des Maschseefestes hat die Landeshauptstadt Hannover dem Veranstalter, dem Hannover Tourismus Service e. V., eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilt, die mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen (also Auflagen zum Lärmschutz) versehen war.
Der Kläger bewohnt als Mieter eine Wohnung in einer Entfernung von ca. 500 m zu einer der Bühnen, der "Temple-Bar", die am Südufer des Maschsees gelegen ist. Mit der am 7. August 2009 beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage wird die Maschseefesterlaubnis insoweit angefochten, als dass dem Betreiber der Bühne "Temple-Bar" an mehr als 10 Tagen der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen nach 20.00 Uhr gestattet wurde.
In dem Eilverfahren 7 B 3145/09 war zunächst nur der formale Aspekt streitgegenständlich, ob der unter dem 7. August 2009 eingereichten Klage eine aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass der Inhaber der Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von dieser Erlaubnis - soweit sie angefochten wurde - keinen Gebrauch machen durfte. Die Landeshauptstadt und der Hannover Tourismus Service e.V. vertraten die gegenteilige Auffassung, weil sie die Klage für unzulässig hielten.
In seinem Beschluss vom 12. August 2009 hat sich das Gericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Antragstellers angeschlossen und die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Die Landeshauptstadt Hannover hat daraufhin die sofortige Vollziehung der Erlaubnis angeordnet, um von dieser Erlaubnis weiter Gebrauch machen zu können.
Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird die erkennende Kammer die Erlaubnis zur Durchführung des Maschseefestes nunmehr inhaltlich prüfen. Es wird in diesem Verfahren im Kern um die Frage gehen, ob die Durchführung des Maschseefestes für den Kläger mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden ist. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, dass die Landeshauptstadt Hannover bei den Lärmschutzauflagen die maßgeblichen Vorgaben der LAI-Freizeitlärmrichtlinie nicht beachtet hat.
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke
Kanzlei Dr. Fricke & Collegen
Hannover




