Eignungskriterien (§ 126 SGB V) als erweiterungsfähiger Mindeststandard?

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 22.07.2011 - 621 mal gelesen.
Eine die Branche der Hilfsmitteleistungserbringer und die Kostenträger bewegende Frage war in den vergangenen zwei Jahren, inwieweit Krankenkassen über die gesetzlichen Standards des § 126 SGB V hinaus weitergehende Anforderungen an Leistungserbringer stellen dürfen.

Das Bayerische LSG hat dies in seiner Berufungsentscheidung vom 30. November 2010 (L 4 KR 200/09) in Bezug auf die Versorgung mit Inkontinenzprodukten und einer besonderen fachlichen Qualifikation des Personals (Stoma-Therapeut) für die Teilnahme an einem Vertrag nach § 127 SGB V als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen:

"Der GKV-Spitzenverband habe aus § 126 SGB V die Aufgabe, Mindestanforderungen an die Struktur und die personellen Voraussetzungen an Hilfsmittelerbringer festzulegen. Damit werde aber nur ein Teil der Anforderungen an die möglichen Vertragspartner festgelegt. Eine weitergehende Kompetenz, einseitig Inhalte der Verträge nach § 127 Abs.1, Abs.2 oder Abs.3 SGB V abschließend zu bestimmen, werde dem GKV-Spitzenverband weder vom Gesetzgeber zuerkannt noch habe er sich dieses angemaßt.  Die Krankenkassen seien also berechtigt, über diese Mindestanforderungen hinaus weitere, insbesondere auftragsbezogene Vorgaben an die Vertragspartner zu stellen."

Dieser Sichtweise erteilte das Bundessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 (B 3 KR 14/10 R) jedoch eine Absage. Derzeit liegt lediglich eine Terminsmitteilung vor, die an dieser Stelle zitiert werden soll:

"Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und festgestellt, dass die Beschäftigung von Stoma-Therapeuten keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie ist.

Mit dem Übergang vom Zulassungs- zum Vertragsmodell in den § § 126, 127 SGB V sind keine veränderten Zugangs- und Eignungsanforderungen normiert worden; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 126 Abs 1 Satz 2 SGB V alte und neue Fassung sowie aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/3100 S 141). Der Senat konnte deshalb an seine langjährige Rechtsprechung zur Überprüfung von Zugangsbedingungen im Leistungserbringerrecht anknüpfen. Danach dürfen die Krankenkassen von den Leistungserbringern zwar Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hilfsmitteln verlangen. Die Forderung zur Beschäftigung von speziell ausgebildeten Stoma-Therapeuten - zumal noch im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden - geht indes deutlich zu weit und führt zu einer nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Belastung der Leistungserbringer. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten sich damit einer ureigenen Aufgabe, nämlich die Erbringung von häuslicher Krankenpflege, entziehen und dies den Leistungserbringern für die Hilfsmittelversorgung aufbürden. Denn in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege ist ua ausdrücklich vorgesehen, dass die Hilfe beim Ausscheiden und bei der Beseitigung von Urin, ..., etwa mit der Verwendung von Inkontinenzprodukten, der Reinigung des Harnröhrenkatheters oder der Reinigung und Versorgung des Urostoma oder des Anus-praeter zu den allgemeinen Aufgaben der häuslichen Krankenpflege rechnet."

Danach sind weitergehende Vertragsanforderungen für Nebenleistungen zwar zulässig. Unangemessene Vorgaben dürfen die Kostenträger der GKV neben den gesetzlich geregelten vertraglich nicht machen, insb. wenn sie unverhältnismäßig sind. Ein gleicher Maßstab dürfte damit auch für weitere, insb. kostenintensive Vorgaben gelten, von denen manche - wie die Frage der Zertifizierung - in jüngster Vergangenheit für erhebliche Unruhe in der Vertragslandschaft gesorgt hatten. Allerdings werden auch künftig die Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich sein.

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