Eigengeldanteil des insolventen Strafgefangenen ist in vollem Umfange pfändbar

Eigengeldanteil des insolventen Strafgefangenen ist in vollem Umfange pfändbar
23.09.2013245 Mal gelesen
Auf den Eigengeldanteil vom Arbeitsentgelt des Strafgefangen sind die Pfändungsbeschränkungen der Zivilprozessordnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht anzuwenden. In der Insolvenz des Strafgefangenen ist er daher in voller Höhe an den Treuhänder abzuführen.

Strafgefangene erhalten für die ihnen zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt. In unseren Fall sind dies 240 Euro monatlich. Hiervon werden drei Siebtel auf einem Hausgeldkonto für den Strafgefangen angespart, in unserem Fall 102 Euro monatlich, und der Rest wird einem Eigengeldkonto gutgeschrieben und steht dem Strafgefangenen zur Verfügung, in unserem Fall also 138 Euro.

Auf Eigenantrag des Strafgefangenen wurde am 28. Juni 2011 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Sein Eigengeldanteil floss daraufhin zur Insolvenzmasse. Der Strafgefangene macht einen erhöhten Bedarf geltend und meint, man müsse ihm die 138 Euro für seinen Ausgang und die Arbeitssuche belassen. Das Insolvenzgericht wies seinen Antrag als unbegründet zurück. Das Landgericht entschied auf die sofortige Beschwerde des Gefangenen, dass ihm die 138 Euro als pfandfrei zu belassenen seien.

Auf die weitere Beschwerde des Treuhänders stellte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Insolvenzgerichts wieder her.

Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Arbeitsentgelt ist insgesamt unpfändbar und unterfällt daher nicht dem Insolvenzbeschlag. Eines Schutzantrages des Gefangenen bedarf es nicht; denn der Anspruch des Strafgefangenen ist auf Gutschrift und nicht auf Barauszahlung gerichtet. Durch die Gutschrift des Arbeitsentgelts auf dem Hausgeldkonto (drei Siebtel) und dem Eigengeldkonto (vier Siebtel) ist der Anspruch des Strafgefangenen gegen den Träger der Haftanstalt erloschen.

Der Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrags vom Eigengeldkonto unterliegt dagegen in vollem Umfange der Pfändung und damit auch dem Insolvenzbeschlag, sofern das Überbrückungsgeld für den Strafgefangenen angespart ist.

Dies sei vorliegend der Fall.

Die Pfändungsbeschränkungen der Zivilprozessordnung fänden keine Anwendung. Auch das Landesjustizvollzugsgesetz Baden-Württembergs steht dem nicht entgegen.

Die vom Schuldner geltend gemachten Bedürfnisse nach Kleidung, Gruppenaktivitäten und Nahrungsmitteln gerade im Zusammenhang mit seinem Ausgang begründen auch keine Härte des Insolvenzbeschlags.

Der Anspruch des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt auf Auszahlung des Eigengeldes ist nicht pfändungsfrei und könne auch nicht pfändungsfrei gestellt werden. Er ist mithin Bestandteil der Insolvenzmasse.

Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts wieder auf, sodass die Entscheidung des Insolvenzgerichts wieder hergestellt wurde.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013; IX ZB 50/12

Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2011; 10 T 337/11

Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 30.09.2011; 1 IK 272/11 )

 

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