Eigenbedarfskündigung - Mietrecht

Miete und Wohnungseigentum
05.02.2015552 Mal gelesen
BGH stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat mit Grundsatzurteil vom 4. Februar 2015 ( VII ZR 154/14) die Rechte von Wohnungsinhabern bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs präzisiert.

Demnach sind Vermieter nicht verpflichtet, bei Abschluss eines Mietvertrages den Eigenbedarf der Wohnung auf Jahre im voraus abzuwägen. Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Zweizimmerwohnung seiner Tochter geben und kündigte deshalb den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag.

Hinzuweisen ist, dass die Entscheidung des BGH aus Vermietersicht zu begrüßen ist. Allerdings ist diese Entscheidung kein Freifahrtschein. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bedarf weiterhin der Einzelfallbetrachtung. Eine solche kann auch weiterhin unwirksam sein, z.B. wenn Sie für den Mieter eine unbillige Härte darstellt, sie unzumutbar ist, da dieser erkrankt / alt ist oder vergleichbarer vorhandener Mietraum vor Kündigung dem Mieter nicht alternativ angeboten wurde.

Wird der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, so macht sich der Vermieter schadensersatzpflchtig ( BGH WuM 2009, 359). Der Vermieter ist dem Mieter dann zum Ersatz der durch die Kündigung bedingten Kosten - wie Umzugskosten, Prozesskosten, Maklerkosten oder Mehrkosten, die durch Anmietung einer vergleichbaren Wohnung entstehen - verpflichtet.