Wer in einem Meinungsforum im Internet empört über einen Eintrag stolpert, der ihn beleidigt, möchte es wissen: Gegen wen kann er vorgehen?
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007, VI ZR 101/ 06, kann der Verletzte auch dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber haben, wenn der Verletzte die Identität des Autors des ehrverletzenden Beitrags - das dieser in ein Meinungsforum gestellt hat - kennt.
Kenntnis von der Identität des Autors
Durch das Wissen über die Identität des Autors entfällt der Anspruch gegen den Betreiber also nicht.
Vielmehr kann der Verletzte unabhängig von seinen Ansprüchen gegen den Autor einen Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber haben, sobald der Betreiber Kenntnis von dem ehrverletzenden Beitrag erhalten hat.
Meinungsforum
Auch wenn der Forumsbetreiber keine Prüfpflichten verletzt hat, ist er nach dem allgemeinen Zivilrecht zur Beseitigung und zu der Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.