Ehevertrag: Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ehevertrag: Ausschluss des Versorgungsausgleichs
20.07.2014450 Mal gelesen
Grundsätzlich unterliegen der Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich der Vertragsfreiheit der Ehegatten. Jedoch darf diese gesetzliche Vertragsfreiheit nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden. Doch was kann geregelt werden?

Grundsätzlich unterliegen die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf den Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich der Vertragsfreiheit der Ehegatten.

Jedoch darf diese gesetzliche Vertragsfreiheit nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung beliebig unterlaufen werden kann. Ein solches "Unterlaufen" ist in der Regel dann der Fall, wenn durch die Vereinbarung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die der belastete Ehegatte - auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen und dessen Vertrauens in die Gültigkeit der Abrede - nicht hinnehmen muss (Hahne FamRZ 2009; 2041, 2044).

Hierbei ist von besonderer Bedeutung der sogenannte Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Je stärker durch die Vereinbarung in den Kernbereich eingegriffen wird, desto kritischer ist die Wirksamkeit von den Gerichten zu bewerten.

Der Versorgungsausgleich zählt nach dem BGH zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Der vollständige Verzicht auf die Durchführung des Ausgleichs kann daher bereits zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB führen und zur Folge haben, dass dieser nichtig ist.

Sofern neben dem Versorgungsausgleich auch auf Unterhaltsansprüche (vollständig) verzichtet wird, scheitert ein solcher Verzicht daher in der Regel bereits an der sogenannten Bestandskontrolle. 

Besondere Vorsicht ist mit dem Abschluss von Eheverträgen auch dann geboten, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt schwanger ist. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mit Beschluss vom 18.03.2009 entschieden, dass ein Ehevertrag, der eine Gütertrennung und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltet und keine Kompensation für den Versorgungsausgleich vorsieht, nach § 138 BGB nichtig ist, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger war und die Ehegatten dabei gewusst haben oder bewusst in Kauf nahmen, dass die Berechtigte wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigene Versorgungsanrechte erworben würde.

Bisher war es also kritisch, den Versorgungsausgleich bei einer Ehe mit Kindern ersatzlos ohne Kompensationen auszuschließen da fraglich ist, ob dieser Komplett-Ausschluss der Inhalts- und Ausübungskontrolle der Gerichte Bestand hält.

Das OLG Hamm hat sich jedoch in seiner Entscheidung vom 27.03.2014 (4 UF 222/13) mit einem Vertrag auseinandergesetzt, in welchem die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart und wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart haben. Das OLG Hamm sah bei dieser Ehe mit einem Kind, wo der Ehevertrag zwei Wochen vor Eheschließung abgeschlossen wurde, keine Sittenwidrigkeit und begründet dies damit, dass die Beteiligten bei einer im Ehevertrag getroffenen Regelung von der Befugnis des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht haben und auch die vorgeschriebene Form des § 7 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1410 BGB durch die notarielle Beurkundung des Vertrages eingehalten haben. Aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge würde sich zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe keine evident einseitige Lastenverteilung ergeben.

Trotz dieser Entscheidung ist die Vereinbarung der Gütertrennung und ein Komplett-Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der bisherigen Rechtsprechung der BGH kritisch zu betrachten, sofern keine Kompensationen für diesen Komplett-Ausschluss vorgesehen ist.

Es kann festgehalten werden, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich insbesondere auch nach dieser Rechtsprechung des OLG Hamm noch dann problematisch sein kann, wenn wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder keine Altersversorgung durch die Ehefrau aufgebaut oder weitergeführt werden kann bzw. die Altersversorgung nicht anderweitig gesichert ist. Ist dies bereits bei Vertragsabschluss absehbar, kommt eine Sittenwidrigkeit des Vertrages in Betracht. Anders kann es aussehen, wenn sich dies erst zu einem späteren Zeitpunkt bei abweichendem Eheverlauf heraus stellt.

Wird eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich als Sittenwidrig angesehen, muss der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften so durchgeführt werden, als wenn eine Vereinbarung hierzu nicht getroffen worden wäre.

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine familienrechtliche fachanwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihre Rechte durchgesetzt werden.


Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

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