Ehescheidung mit einem (gemeinsamen) Anwalt

Ehescheidung mit einem (gemeinsamen) Anwalt
18.07.2014515 Mal gelesen
In keinem Rechtsgebiet würden die Parteien auf die Idee kommen, gemeinsam einen Anwalt zu nehmen oder zu einem Anwalt zu gehen. Dagegen ist in der Bevölkerung die Vorstellung weit verbreitet, dass sich bei einer Scheidung beide Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt für die Ehescheidung nehmen können.

In keinem Rechtsgebiet würden die Parteien auf die Idee kommen, gemeinsam einen Anwalt zu nehmen oder zu einem Anwalt zu gehen, wenn es etwas gerichtlich zu klären gibt wie Ansprüche aus einem Kaufvertrag, bei einer Kündigung, einem Nachbarschaftsstreit usw.

Dagegen ist in der Bevölkerung die Vorstellung weit verbreitet, dass sich bei einer Scheidung beide Ehegatten einen gemeinsamen Anwalt für die Ehescheidung nehmen können.

Aber zwei scheidungswillige Ehegatten können sich keinen gemeinsamen Anwalt nehmen bzw. sich einen Anwalt teilen:

Denn nach § 43 BRAO i.V.m. § 43a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt bereits berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Dabei sind Eheleute, die sich trennen oder scheiden lassen wollen, formal "Gegner". Auch wenn es anfangs so scheint, dass sich die Ehegatten zunächst einig sind, liegt für den Anwalt formal eine Interessenkollision vor. Oft wissen die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie sich eigentlich doch nicht (in allen Punkten) einig sind und es noch Klärungsbedarf gibt.

Auch wenn es in der Praxis oft so ist, dass beide Ehegatten (gleichzeitig) zu einem Anwalt gehen, so darf ein Anwalt nicht beide Ehegatten beraten oder vertreten (Interessenkollision). Sollten doch beide Ehegatten gemeinsam einen Termin bei einem Anwalt wahrnehmen wollen, so muss vor der Beratung klar gestellt werden, welchen der beiden Ehegatten der Anwalt berät. Dem anderen Ehegatten wird dann bloß die Anwesenheit gestattet. Der Anwalt darf aber nur einen Ehegatten anwaltlich beraten. Sollte danach der Ehegatte, der anwaltlich beraten worden ist, den Anwalt mit der Scheidung beauftragen und sich die Ehegatten im weiteren Verlauf der Scheidung doch nicht mehr über alles einig sein - so dass eine einvernehmliche Scheidung scheitert - so dürfte der Anwalt streng genommen keinen der Ehegatten mehr vertreten.

Grundsätzlich müssen sich in Ehesachen auch beide Ehegatten nach § 114 I FamFG anwaltlich vertreten lassen. Ein Scheidungsantrag kann auch nur von einem Anwalt eingereicht werden (Anwaltszwang). Bei einer einvernehmlichen Scheidung (ohne Streit über Folgesachen) besteht zwar formal die Möglichkeit, die Scheidung mit nur einem Anwalt (kein gemeinsamer Anwalt) durchzuführen, der den Scheidungsantrag für einen Ehegatten stellt. Man muss sich dabei darüber im Klaren sein, dass der Anwalt - da er nur eine Partei vertreten darf - ausschließlich für einen Ehegatten tätig werden darf und den Scheidungsantrag und gegebenenfalls weitere Anträge nur für einen Ehegatten stellen wird und nur für einen Ehegatten im Prozess auftritt. Es wird dann beim Scheidungstermin so sein, dass der eine Ehegatte mit seinem Anwalt vor Gericht sein wird, der andere Ehegatte dahingegen alleine. Der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, kann auch keine eigenen Sach- oder Verfahrensanträge stellen, sondern die Scheidung nur über sich ergehen lassen. Nur dann benötigt er nach dem Gesetz (für seine bloße Zustimmung zur Ehescheidung nach § 114 IV Nr 3 FamFG) keinen Anwalt.

Nach diesem grundsätzlichen Verständnis ist es also nicht sinnvoll, wenn nur ein Ehegatte bei einer Scheidung anwaltlich vertreten ist. Gerade im Familienrecht und bei der Scheidung ist es wichtig, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und jeweils unabhängig und umfassend von einem eigenen Anwalt über ihre Rechte und die Scheidung und Folgesachen aufgeklärt und vertreten werden. Dies auch bei einvernehmlichen Scheidungen; auch damit sich keiner der Ehegatten übervorteilt fühlt.

Denn oft kommen bei einer umfassenden anwaltlichen Beratung auch Punkte auf, die ein Ehegatte im Rahmen der Scheidung doch geklärt haben möchte, von denen er jedoch bis zur Beratung nicht wusste, dass es diese Punkte gibt oder dass diese geregelt oder geklärt werden können. Wenn er davon jedoch keine Kenntnis hat, da er keinen Anwalt hat, kann er diese Punkte auch nicht klären lassen. Im Nachhinein ist dies dann oft zu spät.

Bei einem so wichtigen Lebensereignis wie der Ehescheidung sollte daher stets jeder Ehegatte anwaltlich vertreten sein und nicht auf den Anwalt des anderen Ehegatten vertrauen; denn dieser vertritt wie dargelegt nur die Interessen des anderen Ehegatten.

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht zur Ehescheidung und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Robin Schmid - Fachanwalt für Familienrecht

in Schwäbisch Gmünd und Umgebung

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