Ehe und Trennung/Scheidung – steuerrechtliche Wirkungen

Familie und Ehescheidung
29.06.20073837 Mal gelesen

 Aufgrund der unterschiedlichen Einkommenssituationen der Eheleute wird während der Ehe häufig die Zusammenveranlagung und der damit anzuwendende Splittingtarif gewählt. Im Falle der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer sind Ehegatten stets Gesamtschuldner (§ 44 AO). Der üblicherweise vom Finanzamt erlassene zusammengefasste Steuerbescheid wird an die gemeinsame Adresse gesendet.

Im Fall der Trennung ist auf gemeinsamen Antrag im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung möglich. Dies bietet sich insbesondere an, wenn ein Ehepartner nicht erwerbstätig ist oder deutlich weniger verdient als der andere und eine Unterhaltspflicht besteht. Auch in diesem Fall sind die Beteiligten noch wie alle übrigen Ehegatten als Gesamtschuldner zu behandeln (§ 44 AO).
Die Steuerbescheide sind den beteiligten Ehegatten bei unterschiedlicher Anschrift auf Antrag einzeln bekanntzugeben. Für Zeiträume der Zusammenveranlagung darf das Finanzamt auch in einzeln bekannt zu gebenden Steuerbescheiden steuerliche Daten des jeweils anderen Ehegatten mitteilen.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, schuldet also jeder Ehegatte die gesamte Leistung aus dem Steuerbescheid gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt kann nach seinem Belieben die Steuerschuld von jedem Ehegatten ganz oder zum Teil einfordern. Zahlt sodann ein Ehegatte die gesamte Steuerschuld, dann wirkt seine Erfüllung auch für den anderen Ehegatten.
Werden die Steuerschulden jedoch nicht beglichen, kann ein Ehepartner zum Schutz vor Zwangsvollstreckung wegen der im Trennungsjahr noch gemeinsam geschuldeten Steuern beantragen, dass die Vollstreckung sich nur auf den Betrag beschränkt, der sich bei Aufteilung der Steuern ergibt (§ 268 AO). Für die Aufteilung der Gesamtsteuerschuld unter den Ehegatten wird die rückständige Steuer zwischen den Ehegatten in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich als rein rechnerisches Verhältnis ergibt, wenn die Eheleute die getrennte Veranlagung gewählt hätten (BGH, NJW 2006, 2623).

Im Folgejahr nach der Trennung und nach Scheidung werden die Ehegatten grundsätzlich wie unverheiratete im Wege der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif veranlagt. Denkbar sind hier allerdings unterbrechende Wirkungen.

Bei erneuter Heirat eines Ehegatten im Scheidungsjahr besteht für diesen, neu verheirateten Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 26 I Nr. 1 EStG das Ehegattenwahlrecht zur Zusammenveranlagung nur für die zweite, neue Ehe.

Rechtsanwältin
Gudrun Clobes
Fachanwältin für Familienrecht