eBay-Verkäufer kann nicht selbst mitbieten.

Kauf und Leasing
26.08.2016325 Mal gelesen
Der BGH hat durch Urteil (BGH, Urt. v. 24.08.2016, AZ: VIII ZR 100/15) klargestellt, daß ein Verkäufer sich bei Preistreiberei durch eigenes Mitbieten bei einer eBay-Auktion schadensersatzpflichtig machen kann. Seine Eigengebote sind unwirksam.

Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1,00 EUR zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote seien nach den zugrunde liegenden AGB von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000,00 EUR vor, so daß der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam. Der Kläger sei der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 EUR, den auf 1,00 EUR folgenden nächsthöheren Bietschritt, ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs, wie das Gericht verlautbarte. Sämtliche Gebote des Beklagten seien jedoch unzulässig. Da das Auto anderweitig verkauft wurde, wurde der Beklagte zu einer Zahlung verurteilt (Wertersatz).

Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz (Landgericht Tübingen) Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (Urt. v. 14.04.2015; AZ: 12 U 153/14).

Hierbei sei das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € zustande gekommen sei. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei, so die zweite Instanz.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, daß sich der Vertragsschluss bei Internet-Auktionen nicht nach § 156 BGB (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB). Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Der Beklagte habe dadurch, daß er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1,00 EUR startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots, die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liege, ergebe sich aber, daß die Schließung eines Vertrages stets "einem anderen" anzutragen ist. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen.

 Der vorliegende Fall sei zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß außer dem Startgebot von 1,00 EUR und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so daß der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 EUR ersteigern konnte. Der Senat hob deshalb das Berufungsurteil auf und stellte die im Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts Tübingen wieder her (LG Tübingen, Urt. v. 26.09.2014; AZ: 7 O 490/13).

Denn das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stamme vom Kläger. Es betrug allerdings entgegen der der Ansicht des Berufungsgerichts nicht 17.000,00 EUR, sondern lediglich 1,50 EUR. Denn auch wenn der Kläger seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000,00 EUR erhöhte, habe er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, daß im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nach den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten gab es aber nur ein weiteres Gebot - das zu 1,50 EUR des Klägers. eBay-Verkäufern müsse klar sein, daß sie sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen würden.

 Weil solche Online-Auktionen noch relativ jung sind, war es unter Juristen umstritten, wie sie rechtlich einzuordnen sind. Inzwischen ist aber höchstrichterlich geklärt, wie der BGH nun jüngst wieder bestätigt hat, daß es sich nicht um Versteigerungen handelt. Denn es gibt keinen Zuschlag durch den Auktionsleiter nach § 156 BGB (BGH, Urt. v. 03.11.2004, AZ.: VIII ZR 375/03).

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung nun nochmals klargestellt, daß der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sei. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.

 Bei Online-Plattformen wird der Vertrag also dadurch geschlossen, daß eine bestimmte Zeit abgelaufen ist. Bei einer echten Versteigerung ist das nicht so - solange noch Bieter da sind, die möglicherweise höher bieten, würde die Auktion nicht einfach abgebrochen werden. Das wäre nicht im Sinne der Beteiligten (Auktionator, Verkäufer und Käufer).

Bei einer echten Versteigerung erhält den Zuschlag der Höchstbietende. Bei den Online-Auktionen gilt dies nur mit Einschränkung: Es gewinnt der, der bei Zeitablauf der "Höchstbietende" war.

Da Online-Auktionen keine Versteigerungen im eigentlichen Sinne sind, gelten die Versteigerungsverordnung und die Gewerbeordnung nicht. Sie werden als "Verkauf gegen Höchstgebot" behandelt. Der Verbraucher hat bei so genannten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, wenn ein Gewerbetreibender an einen Privatmann verkauft (BGH, Urt. v.  03.11.2004, AZ.: VIII ZR 375/03).

Der Vertrag kommt also nach §§ 145 ff BGB bei einer Online-Auktion durch einfaches Angebot und eine entsprechende Annahme, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer, zustande. Vorsicht ist geboten, wenn ohne Widerrufsrecht von privat gekauft wird. Der Verkauf ist mit Annahme des Angebots grundsätzlich ohne Ansicht zustande gekommen.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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