E-Mail-Account des Arbeitnehmers darf nach Kündigung nicht ungefragt durch Arbeitgeber gelöscht werden - Schadensersatzanspruch

E-Mail-Account des Arbeitnehmers darf nach Kündigung nicht ungefragt durch Arbeitgeber gelöscht werden - Schadensersatzanspruch
05.04.2013595 Mal gelesen
Der E-Mail-Account des Arbeitnehmers darf nach einer Kündigung nicht ungefragt durch Arbeitgeber gelöscht werden.

Die unberechtigte Löschung eines E-Mail-Accounts kann sogar zu Schadenersatzansprüchen führen. Das entschied das OLG Dresden per
Beschluss vom 05.09.2012, 4 W 961/12. Das Gericht erklärt dazu:

"Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat."

Sachverhalt

In dem Beschluss wird folgender Sachverhalt geschildert (zur besseren Lesbarkeit sind Passagen für den Artikel markiert hervorgehoben):

"Der Antragsteller war in der Zeit vom 7.3. bis 24.5.2011 als Fahrradkurier für den vom Antragsgegner betriebenen Fahrradkurierdienst L. tätig. An Weisungen war er in dieser Zeit nicht gebunden, seine Arbeitszeit war nicht eingeschränkt, über die Annahme von Aufträgen durch die Zentrale konnte er eigenverantwortlich entscheiden. Nach Ziff. IV Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen "Transportvertrages" erhielt er für die Dauer der Vertragslaufzeit ein iPhone nebst Zubehör.

Dieses forderte der Antragsgegner nach Beendigung der Zusammenarbeit heraus, was der Antragsteller verweigerte. Mit Schreiben vom 17.7.2011 (K 1) stellte der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller "die unberechtigt einbehaltenen und damit gestohlenen Gegenstände" in Rechnung. Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe sich in gleicher Weise auch gegenüber Dritten geäußert und vertritt die Auffassung, er werde hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Des weiteren sei der Antragsgegner verpflichtet, ihm für den Monat April 2011 noch einmal und für Mai 2011 erstmals Auskunft über den Umfang der von ihm erbrachten Kurierleistungen zu erteilen und festzustellen, dass der Antragsgegner zur Herausgabe der sich nach Auskunft ergebenden Beträge verpflichtet ist sowie des weiteren sämtliche auf dem an ihn vermieteten E-Mail Account vorhandenen Daten an ihn herauszugeben."

"unberechtigt einbehalten und damit gestohlen"  - Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?

Die Äußerung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer die ihm überlassenen Gegenstände "unberechtigt einbehalten und damit gestohlen" habe, wertete das Gericht als zulässige Meinungsäußerung. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, würde nicht bestehen. Die Äußerung zum einen die - unstreitig wahre - Behauptung enthalten, der Antragsteller habe diese Gegenstände nach Vertragsschluss entgegen Ziff. IV Nr. 1 des Vertrages ("während der gesamten Vertragslaufzeit") nicht wieder herausgegeben. Die hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, er habe diese "gestohlen" sei als Meinungsäußerung außerhalb des Bereichs der Schmähkritik einem Unterlassungsanspruch entzogen. Dazu heißt es:

"Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevant ist  nach  ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen (BGHVersR 2005, 277; NJW 1982, 2246). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff,deutet dies zunächst darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerungaufzufassen ist (BGH NJW 2005, 280, 282). Anders ist dies lediglich dann, wenndiese Beurteilung des Sachverhalts nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondernbei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und demBeweis zugänglichen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft (BGH, NJW 1982,2246; NJW 2005, 280, 282; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.3.3005 - 15 U 167/04 - juris;OLG Celle AfP 2002, 508)."

So sei der Fall hier aber nicht gelagert. Aus dem Schreiben und der dortigen Verknüpfung des unberechtigten Einbehalts mit dem "Diebstahl" werde vielmehr deutlich, dass der Ag. dem ASt. nicht die Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, sondern die seiner Auffassung nach unberechtigte Rückgabeverweigerung vorhalten würde. Einen solchen Vorwurf müsse der ASt. unbeschadet der Berechtigung seines vermeintlichen Pfandrechts aber hinnehmen.

Für den an die Auskunftserteilung anknüpfenden Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte die sich nach Auskunft ergebenden Rechnungsbeträge schuldet, würde es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehen. Nach Ansicht des Gerichts könnte der Anspruch nämlich im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Wo sie möglich sei, würde das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage fehlen.

Schadensersatz - gelöschte Daten

Zugunsten des Antragstellers würden wegen der gelöschten Daten Ansprüche aus Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB sowie aus §280 BGB in Verbindung mit dem Mustertransportvertrag in Betracht kommen:

"Zwar stellen gelöschte Daten in einem E-Mail account kein Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §90 BGB dar, da "Sachen" in diesem Sinne nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig) sind, elektronische Daten dagegen aus elektrischen Spannungen bestehen (LG Konstanz, NJW 1996, Seite 2662), jedoch können in Fällen wie hier Ansprüche, die aus einem Verstoß des Vertragspartners gegen vertragliche Nebenpflichten erwachsen sowie daneben auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz geltend gemacht werden (Wolfgang Rombach, CR 1990, Seiten 101 ff.; OLG Düsseldorf, CR 1991, Seiten 668 f.). Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat."

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Anwaltskanzlei Wienen
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