E-Learning: BGH konkretisiert Nutzungsrecht

E-Learning: BGH konkretisiert Nutzungsrecht
29.12.2013586 Mal gelesen
In dem Rechtsstreit zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen hat der BGH kürzlich entschieden, dass eine Universität maximal 12 % eines urheberrechtlich geschützten Werkes seinen Studenten auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung stellen darf. Zudem setzt der BGH eine Höchstgrenze von 100 Seiten.

BGH I ZR 76/12, Urteil v. 28.11.2013

 

In dem Rechtsstreit zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen hat der BGH kürzlich entschieden, dass eine Universität maximal 12 % eines urheberrechtlich geschützten Werkes seinen Studenten auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung stellen darf. Zudem setzt der BGH eine Höchstgrenze von 100 Seiten.

Die rechtliche Grundlage, um die es geht, ist § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Danach ist das öffentliche Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes für Unterricht und Forschung gestattet, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf einen zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der auch Sprachwerke umfasst. Dort findet sich die 12%-Regel.

Die Höchstgrenze von insgesamt 100 Seiten ist nach Ansicht des BGH deshalb notwendig, "weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften".

Die Beklagte hatte 91 von 528 Seiten des Buches "Meilensteine der Psychologie" als pdf angeboten. Nach Maßgabe des BGH und der 12%-Regel sind das 28 Seiten zu viel.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Anders als das OLG ist der BGH der Meinung, dass § 52a UrhG nicht nur bei Verdeutlichung, sondern auch bei Ergänzung des Unterrichtsstoffes anwendbar ist. Zudem erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes am Bildschirm; vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde.