Daher sind derzeit viele Mieter bereit, Regelungen in Mietverträgen zu akzeptieren, die eher nachteilig sein können. Wir möchten an dieser Stelle gerne auf die ein oder andere Regelung hinweisen, um ein Problembewusstsein zu schaffen:
1. Schönheitsreparaturen
Diese sind, entgegen der weitläufigen Meinung, auf Mieter umlegbar. Sollte daher eine entsprechende Klausel in einem Mietvertrag enthalten sein, kann sich der Mieter nicht darauf verlassen, dass diese unwirksam ist und bei Auszug nicht beachtet werden muss. Hier sind insbesondere in jüngeren Vertragsmustern Klauseln enthalten, die derzeit wirksam sind.
2.Indexklausel
Die Erhöhung der Miete soll nicht an die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern an den Lebenshaltungsindex geknüpft sein. Diese Klausel stammt ursprünglich aus dem gewerblichen Bereich, ist aber auch in Wohnraummietverträgen vermehrt zu finden. Hier ist für den Mieter Vorsicht geboten, da der Verbraucherpreisindex noch nie gesunken ist. Somit kann der Vermieter die Miete alle 12 Monate erhöhen, ohne die ortsübliche Vergleichsmiete beachten zu müssen. Insbesondere auf Dauer eine teure Angelegenheit für den Mieter.
3. Kündigungsverzicht
Im Wohnraummietrecht ist der Abschluss von Zeitverträgen nahezu unmöglich. Daher greifen viele Vermieter auf den Verzicht der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zurück. Dies ist bis zu einem Dauer von 4 Jahren möglich. Ändern sich die Lebensumstände des Mieters kann dieser nicht innerhalb dieser Zeit das Mietverhältnis ordentlich beenden und muss den Vertrag erfüllen. Auch die Stellung von Nachmietern ändert hier nichts. Es ist ein Mythos, dass der Mieter 3 Nachmieter stellen muss, um dann aus dem Mietverhältnis vorzeitig entlassen zu werden.
Drum prüfe, bevor man sich als Mieter bindet...
Hierbei sind wir gerne behilflich und Rechtsanwalt Jens Hermann steht Ihnen als Fachanwalt für Wohn- und Mieteigentumsrecht mit Rat und Tat zur Seite.