Drum prüfe, wer sich binde

Kündigungsschutz Abfindung
03.09.2013566 Mal gelesen
Der besondere Kündigungsschutz bedeutet stets Chancen für Arbeitnehmer und Risiken für Arbeitgeber. Was viele nicht wissen, geht es beim besonderen Kündigunggschutz nicht nur um schwerbehinderte Menschen. Eine Vielzahl von Funktionsträgern genießt einen außerdentlichen Schutz durch den Gesetzgeber.

Dass schwerbehinderte Arbeitnehmer oder durch die Bundesagentur für Arbeit diesen gleichgestellte Arbeitnehmer durch die Vorschriften des neunten Sozialgesetzbuches einen zusätzlichen Schutz vor Kündigungen des Arbeitsverhältnisses besitzen, ist weit verbreitete Kenntnis.

Dieser besondere Schutz findet seine wichtigste Ausprägung in der Tatsache, dass eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen.

Während die Arbeitsgerichte durch das Kündigungsschutzgesetz den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen sollen, liegt die Aufgabe des Integrationsamtes darin, dafür zu sorgen, dass dem schwerbehinderten Arbeitnehmer kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz verloren geht. Der besondere Kündigungsschutz steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnisvon der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweiseGleichstellung hatte.

Es gibt aber auch andere Formen des besonderen Kündigungsschutzes.

Am 1.9.2009 trat beispielsweise die zweite Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft und normierte einen Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen.

Zuvor sah das Gesetz lediglich ein Benachteiligungsverbot von Datenschutzbeauftragten vor (welches nebenbei aber nach wie vor besteht).

Laut dieser BDSG Novelle II ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, die verantwortliche Stelle wäre zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher, wichtiger Grund besteht regelmäßig etwa bei einem Einstellungsbetrug oder beharrlicher Arbeitsverweigerung, bei groben Verstößen des Datenschutzbeauftragten gegen seine Verschwiegenheitspflicht oder bei Fällen von Bestechlichkeit. Stellt also die absolute Ausnahme dar.

Mit dieser Regelung wurde sich – aufgrund der mitunter vergleichbaren Aufgabenstellung – an bereits existierende Sonderkündigungsschutztatbestände ähnlicher Funktionsträger, wie beispielsweise der Gewässerschutz- (§ 21 f II 1 Wasserhaushaltsgesetz) und Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 II 1, 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz) sowie der Betriebsratsmitglieder (§ 15 I 1, 2), angenähert.

Ein Arbeitnehmer, der als Teilbereich in einem Unternehmen Aufgaben des internen Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, ist durch diesen erweiterten Schutz selbst nach Beendigung seiner Arbeit als Datenschutzbeauftragter noch für ein weiteres Jahr vor ordentlichen Kündigungen gefeit (vergleichbar einem Betriebsratsmitglied, § 15 I 2 KSchG). Somit ist gewährleistet, dass der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben unabhängig vom zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis wahrnimmt.

Konkret bedeutet dies, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nunmehr nicht automatisch dazu führt, dass auch die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ohne zusätzlichen Gestaltungsakt endet.

Grund dafür ist folgender: Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, so ändert sich auch sein Arbeitsvertrag: Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

Der Widerruf der Bestellung nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist darum nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam. Der Arbeitgeber solle folgerichtig also an einer ordentlichen Kündigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gehindert sein, weil diese durch die entsprechende Vorschrift ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. 3. 2007, Aktenzeichen: 9 AZR 612/ 05).

Übrigens gilt das sogar während der Probezeit: Eine Kündigung, die aufgrund der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter erfolgt, ist ausgeschlossen. Der Sonderkündigungsschutz erstreckt sich nämlich auch auf die vereinbarte Probezeit bzw. die sechsmonatige Wartezeit vor Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.3.09, Aktenzeichen: 2 AZR 633/07).

Jochen Breitenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dallhammer & Kellermann Fachanwälte, Bensheim, www.ihreanwaelte.de