Drogenfahrt / Straßenverkehrsgefährdung § 315 c StGB? Heroinentzugsbedingte relative Fahruntüchtigkeit muss erwiesen sein!

Staat und Verwaltung
28.11.20081213 Mal gelesen

Vorliegend wurde der Angeklagte vom Landgericht wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zudem wurde bestimmt, dass dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: der heroinabhängige Angeklagte wollte sich neues Heroin besorgen. Dafür stahl er in einem Geschäft DVD's, die er später gegen Heroin eintauschen wollte. Dabei wurde er vom Kaufhausdetektiv beobachtet. Der Detektiv folgte dem Angeklagten nach draußen zu seinem Kfz und verfolgte ihn anschließend mit dem Auto. Als der Angeklagte dies mitbekam, setzte er zur Flucht an. Dabei missachtete er zahlreiche Straßenverkehrsregeln und fuhr sogar einen Fußgänger an.

Gegen das Strafurteil legte der Angeklagte Revision ein. Bezüglich der Revision des Angeklagten hält der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 C StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c StGB verwirklicht hat. Von relativer Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln ist auszugehen, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Fahrsituation fahrunsicher gewesen ist. Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben.

Der sichere Nachweis der entzugbedingten Fahrunsicherheit des Angeklagten hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung jedoch nicht führen können!
Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH 15.04.2008, 4 StR 659/07).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.