Drogen- und/oder Alkoholeinfluss im Straßenverkehr können auch zum Verbot des Führens eines Fahrrads führen.

Strafrecht und Justizvollzug
12.07.2012415 Mal gelesen
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied mit Beschluss vom 02.02.2012, dass der Konsum von harten Drogen, Cannabis, Alkohol oder Schmerzmitteln (Opioide) die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtige auch das Führen eines Fahrrads zu untersagen.

Grundsätzlich muss dazu gem. § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen erwiesen sein. Eine solche Ungeeignetheit wurde im vorliegenden Fall angenommen. Dem Betroffenen war bereits seit 1992 die Fahrerlaubnis wegen Trunkeinheit im Verkehr entzogen worden. Dennoch sei dieser in den folgenden Jahren immer wieder strafrechtlich im Straßenverkehr in Form des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol oder/und Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Dies ließ das Gericht zur Annahme kommen, dass der Betroffene nicht willens oder in der Lage sei, den Konsum berauschender Mittel von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Auch sei davon künftig nicht auszugehen. Jedoch könne aber gerade der gleichzeitige Konsum von Schmerzmitteln mit Alkohol oder andere Kombinationen zu unvorhersehbaren Wechsel- und Nebenwirkungen führen, so dass eine Ungeeignetheit des Betroffenen i.S d. § 2 Abs. 4 StVG bzgl. des Führens jeglicher Fahrzeuge damit bewiesen sei.

 

Gegenargumente des Betroffenen wies das Gericht zurück. So könne der Betroffene sich nicht darauf berufen auf die Nutzung eines Fahrrades angewiesen zu sein, da die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bestehe. Auch können die Kosten für die Nutzung Gegenteiliges nicht rechtfertigen, denn wem es offenkundig möglich sei, sich wiederholt mit Betäubungsmitteln zu versorgen, müsse auch finanziell in der Lage sein das Fahrgeld entrichten zu können. Zwar sei gerade das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wesentlicher Ausdruck aus Art. 2 Abs. 1 GG, jedoch sei eine Einschränkung auf Grund der o.g. Ungeeignetheit des Betroffenen gerechtfertigt.

  

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2012

 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.