Drei Monate Gefängnis nach Racheporno bei WhatsApp

Drei Monate Gefängnis nach Racheporno bei WhatsApp
18.11.2014278 Mal gelesen
Ein britisches Gericht verhängte nun drei Monate Gefängnisstrafe gegen einen WhatsApp Nutzer, der aus Rache für eine gescheiterte Beziehung ein Nacktbild seiner Ex als Profilbild verwendet hatte. In Zukunft sollen in Großbritannien noch härtere Strafen für sogenannte „Rachepornos“ verhängt werden. Auch in Deutschland ist die unbefugte Weiterverbreitung von Nacktbildern kein Kavaliersdelikt. IT-Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Rachepornos und die rechtlichen Konsequenzen.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland? Mit welcher Strafe müssen die Täter rechnen?

"Das deutsche Strafgesetzbuch sieht keine Norm vor, die das Hochladen von Nacktbildern unter Strafe stellt. Die einzige Norm, die eine Strafbarkeit vorsieht ist §33 Kunsturhebergesetz. Demnach wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, der Bilder einer Person verbreitet, die in die Verbreitung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat. Allerdings kommt eine Strafbarkeit hier nur auf Antrag in Betracht. Die Norm unterscheidet dabei nicht zwischen Nacktbildern und anderen, gewöhnlichen Bildern. Sie schützt allgemein das Recht am eigenen Bild.

Das Strafrecht kann allerdings in Fällen von Rachepornografie dann eine Rolle spielen, wenn die Bilder im Zusammenhang mit einer Erpressung oder Nötigung ins Netz gestellt wurden oder wenn die Bilder oder Videoaufnahmen heimlich gemacht wurden. Unter Umständen kann je nach Bilddarstellung oder Art des Videos die Staatsanwaltschaft auch gegen denjenigen, der das Material hochgeladen hat, wegen der Verbreitung pornographischer Schriften vorgehen. Wer pornographisches Material außerhalb der gesetzlichen Vorschriften verbreitet riskiert bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Hinzu kommen noch zivilrechtliche Konsequenzen. Die abgebildete Person wird durch die Veröffentlichung des Bildnisses regelmäßig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein, sodass hier ein Anspruch auf Unterlassung in Verbindung mit einem Anspruch auf Geldentschädigung in Frage kommt."

Gilt dies auch, wenn solche Bilder während einer Beziehung verschenkt wurden?

"Die Schenkung wird in den meisten Fällen nicht als stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder angesehen werden können. Der Partner, der solche Bilder verschenkt, tut dies regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass diese Bilder nicht weitergegeben werden. Der Ex-Partner hat durch die Schenkung somit nicht das Recht erlangt mit den Bildern nach Belieben zu verfahren. Genauso verhält es sich auch in anderen Situationen: Willigt eine Person in die Anfertigung eines Fotos auf einer Party ein, heißt es nicht automatisch, dass damit auch eine Einwilligung in die Verbreitung des Bildes auf sozialen Netzwerken vorliegt."

Wie können sich die Betroffenen wehren?

"Die Betroffenen können zum einen Anzeige gegen den Täter erstatten, der in den allermeisten Fällen ja bekannt und somit leicht ausfindig zu machen ist. Zum anderen können die Betroffenen aber auch gegebenenfalls gegen den Webseitenbetreiber vorgehen. Dieser ist ab Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet rechtswidrige Bilder von der Seite zu entfernen".

Haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung?

"Die Betroffenen haben unter Umständen einen Anspruch auf Geldentschädigung. Hier kommt es auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung an. Bei Nacktbildern wird regelmäßig ein schwerer Eingriff bejaht werden können, da die Bilder die Intimsphäre berühren. Anders könnte die Beurteilung bei der Abbildung einer Person ausfallen, die in der Vergangenheit bereits freiwillig Nacktbilder von sich veröffentlicht hat."

  

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