DocMorris - Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2009 - Apotheker jubeln

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 20.05.2009 - 4.441 mal gelesen.

DocMorris unterliegt beim EuGH - Das Fremdbesitzverbot für Apotheken bleibt in Deutschland bestehen. Das deutsche Apothekengesetz ist europarechtskonform.

Jubel in der Apothekerschaft. Der Plan von DocMorris zur Errichtung eines Imperiums in Deutschland ist in gescheitert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots für Apotheken bestätigt.
Jetzt muss noch das Verwaltungsgericht des Saarlandes über die Schließung der DocMorris-Filiale in Saarbrücken entscheiden. (Nachtrag vom 23. Mai 2009 - siehe unten)
Hier hatten die Apothekerkammer des Saarlands, der Deutsche Apothekerverband und einige Apotheker gegen die Erteilung einer Betriebserlaubnis geklagt, die Mitte 2006 durch das saarländische Gesundheitsministerium, unter Missachtung des deutschen Apothekengesetz, erteilt wurde. Die seinerzeit überraschende Entscheidung des Gesundheitsministeriums konnte sich jedoch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2003 berufen, die den grenzüberschreitenden Arzneimittelversand in Europa gestattet. Nach dem deutschen Apothekengesetz sind nur Apotheker als Einzelperson oder Apotheker in einer nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaft (GbR) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht aber Aktiengesellschaften zur Eröffnung und zum Betrieb einer Apotheke berechtigt.

Mit der Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2009 bleibt der Besitz und Betrieb von Apotheken in Deutschland den Apothekern vorbehalten.

In der Begründung führt der EuGH aus, dass dies zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei, da Nichtapotheker und Aktiengesellschaften damit vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, diese Beschränkung jedoch sachlich gerechtfertigt sei um die qualitativ hochwertige  Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sicher zu stellen.

Die Mitgliedsstaaten der EU haben das Recht, ihre Bürger vor Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Diese gelte auch dann, wenn das Bestehen einer solchen Gefahr noch nicht bewiesen ist. Arzneimittel sind in Europa als Ware mit ganz besonderem Charakter anerkannt von denen bei unsachgemäßen Gebrauch besondere Gefahren ausgehen können.  Deshalb seien hier unabhängige Fachleute also die Berufsapotheker gefragt. Zwar haben auch Apotheker Gewinninteressen. "Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Interessen betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert", heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Ein Mitgliedsstaat kann daher den Betrieb an die berufliche Unabhängigkeit knüpfen.

Weitere Fakten:
In Deutschland gibt es 57.353 Apotheker und 21.600 Apotheken. (Quelle ABDA)
Der Umsatz von DocMorris betrug im Jahr 2008 ca. 220 Mio. Euro und wurde mit 330 Mitarbeitern erwirtschaftet.
Abgesehen davon gibt es rund 150 DocMorris Franchise Apotheken, deren Eigentümer aber Apotheker sind,
(Quelle:Tagesspiegel vom 20.Mai 2009)

Ausblick:
Nach der Entscheidung des EuGH wird sich DocMorris verstärkt um weitere Apotheker als Franchise Partner bemühen.
Auch ohne die befürchteten Apothekenketten wird der Wettbewerb im Apothekenmarkt weiter zunehmen. Für Bewegung im Markt werden sowohl die Franchise Partner von DocMorris als auch andere innovative Apotheker sorgen.
Nachtrag vom 23. Mai 2009:
Die Versandapotheke von DocMorris in Saarbrücken muss am 23. Mai 2009 schließen.
Unter Berufung auf die oben dargestellte Entscheidung des EuGH widerrief das saarlländische Gesundheitsministerium am 22. Mai 2009 die im Juni 2006 erteilte Betriebsgenehmigung für die Apotheke. (Quelle dpa)

Weitergehende Informationen zu dieser Entscheidung erhalten Sie beim EuGH

© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard

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Aktenzeichen, C-171/07,  C-172/07,
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