Diskriminierung von Bewerbern: Junge Bewerber vor erfahrenen Bewerbern (AGG-Verstoß)

Arbeit Betrieb
18.02.2013571 Mal gelesen
Ein Krankenhaus suchte Hochschulabsolventen /Young Professionals und stellte einen erfahrenen Bewerber nicht ein: Erklärungsnot des Arbeitsgebers vor dem BAG, denn Altersdikrimierung war sehr wahrscheinlich (Verstoß gegen das AGG)

Ein Arbeitgeber, der in einer Stellenanzeige gezielt nach Hochschulabsolventen oder Berufsanfängern sucht, muss sich von älteren Bewerbern den Vorwurf der Altersdiskriminierung gefallen lassen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11).

Die Beklagte, ein öffentlich-rechtlicher Krankenhausträger, hatte mit einer Zeitungsanzeige für ihr Traineeprogramm geworben. Ein Auszug: "Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften: Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionals." Weiter hieß es: "Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt." Auf seine Bewerbung hin bekam ein 36-jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung eine Absage. Er hielt das für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und forderte von dem Krankenhausträger eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Das bestritt der Krankenhausträger vehement. Er habe dem Bewerber wegen der im Vergleich zu anderen Kandidaten schlechteren Examensnoten abgesagt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wollten keine Ungleichbehandlung erkennen und wiesen die Klage ab.

Differenzierter sah es hingegen das Bundesarbeitsgericht (BAG). Tatsächlich bilde der Wortlaut der Stellenanzeige ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters. Anders sei es zu beurteilen, wenn die Beklagte wirklich nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in ihre Vorauswahl einbezogen hätte. Dazu ist sie als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sogar verpflichtet: Denn bei der Besetzung öffentlicher Ämter sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend. Der Krankenhausträger müsse aber auch beweisen können, wirklich so entschieden zu haben.

Für Arbeitgeber wichtig ist:

Bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist Vorsicht angebracht. Das Alter jedenfalls ist kein zulässiges Kriterium für die Auswahl von Bewerbern. Und: Wer nach Berufsanfängern sucht, sollte das gut begründen können. Sonst steht schnell der Vorwurf der Diskriminierung von Älteren im Raum.

Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist:

Das AGG macht es Arbeitnehmern relativ leicht. Lässt die Stellenausschreibung eine Diskriminierung vermuten, reicht das als Indiz bereits aus. Dem Unternehmen bleibt es aber überlassen zu beweisen, dass sein Verhalten aus nicht-diskriminierenden Gründen erfolgt ist.