Die Zusammenarbeit der Rentenversicherungsträger und Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) - Strafermittlungen ersetzen keine Betriebsprüfung

Soziales und Sozialversicherung
23.05.20141376 Mal gelesen
In den vergangenen Monaten tauchten wiederholt Fälle auf, in denen Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger auf Strafermittlungen der Hauptzollämter zurückgreifen und hohe Beitragssummen fordern, ohne zuvor eine eigene ordnungsgemäße Betriebsprüfung durchzuführen.

In diesen Fällen werden Strafermittlungsergebnisse der Zollbehörden ungeprüft übernommen und die Beitragsbescheide allein mit den Ergebnissen der Zollermittlungen begründet.

Ausgangspunkt dieser Praxis ist eine Pflicht zur behördlichen Zusammenarbeit. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung überträgt in § 2 SchwarzArbG die Schwarzarbeitsbekämpfung den Zollbehörden (Hauptzollämter, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS). Die FKS betreibt Strafermittlungen. Ihre Beamten sind im Rahmen dieser Verfahren Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Das Gesetz verlangt jedoch, dass sie dabei u.a. mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenarbeiten. Diese sind gesetzlich zur Unterstützung verpflichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG). Wenn z.B. die FKS in einem Fall Scheinselbstständigkeit feststellt, legt sie den Fall dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger zur Begutachtung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen vor. Der Betriebsprüfdienst bewertet dann im schriftlichen Verfahren ausschließlich anhand der Ermittlungsakten des Zolls, ob eine Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als selbstständige Tätigkeit oder abhängige (d.h. beitragspflichtige) Beschäftigung anzusehen ist und schätzt auch die Höhe des Beitragsschadens ein. Diese rechtliche Einschätzung ist dann die Grundlage der weiteren Ermittlungen im Strafverfahren und dient u.a. als Basis für eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). In diesem Verfahrensstadium werden die betroffenen Mitarbeiter (Subunternehmer, Honorarkräfte, freie Mitarbeiter) vom Betriebsprüfdienst in der Regel nicht beteiligt und auch nicht gesondert angehört.

Im Strafverfahren selbst werden allerdings die Beitragsansprüche nicht verbindlich festgestellt. Dafür sind vielmehr die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger zuständig. Das Betriebsprüfungsverfahren ist ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren. Die Rentenversicherungsträger müssen eigenständige Ermittlungen durchführen und u.a. die betroffenen Mitarbeiter, die nach ihrer Auffassung abhängig beschäftigt sind, an dem Verfahren beteiligen. Denn die Feststellung einer Beitragspflicht belastet nicht nur das beschäftigende Unternehmen, sondern beeinflusst auch das Versicherungsverhältnis der (scheinselbstständigen) Mitarbeiter und begründet Rentenansprüche. Die Mitarbeiter können somit eigene Rechte geltend machen.

Das Bayerische Landessozialgericht hat die geschilderte Praxis bereits in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt. In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsprüfdienst ohne konkrete und einzelfallbezogene Eigenermittlungen einen Beitragsschaden geschätzt und per Bescheid Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 325.909,66 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 107.088,50 Euro gefordert. Der Bescheid wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis der Ermittlungen des Hauptzollamtes gestützt und als Summenbescheid erlassen. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht war bis zum Erlass des Bescheides noch nicht abgeschlossen. Das LSG ordnete im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid an. Es führt zur Begründung aus:

"Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert, ohne diese einzelnen Mitarbeitern des Antragstellers zuzuordnen (Summenbescheid gemäß § 28 f Abs. 2 SGB IV). Aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes sowie der Antragsgegnerin ist jedoch ersichtlich, dass jedenfalls aus Sicht der Antragsgegnerin namentlich bekannte Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen. Ob diese tatsächlich Arbeitnehmer waren, gilt es noch zu ermitteln. Heranzuziehen sind auch die zahlreichen Zeugenaussagen, aus denen sich einzelne Personen ermitteln lassen. Selbst wenn nicht die gesamten Sozialversicherungsbeiträge vollständig allen Beschäftigten zugeordnet werden könnten, so ist dies von der Antragsgegnerin insoweit vorzunehmen, als es aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen möglich ist. In Frage kommen hier insbesondere die drei Personen, die bei der Fahrzeugkontrolle angetroffen wurden sowie die vom Antragsteller selbst angegebenen Angehörigen.

Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten. So hängt beispielsweise der Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld von dem vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnis und dem erzielten Entgelt ab. Ebenso errechnet sich das Krankengeld aus dem erzielten Entgelt. Auch die Höhe einer späteren Rente aus Beitragszeiten hängt von den gezahlten Beiträgen ab. Wenn aber die Beitragssummen den Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden, hat dies zur Auswirkung, dass den Betroffenen keine oder zumindest geringeren Leistungsansprüche erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83) muss daher bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung die Feststellungen der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe auch dann grundsätzlich personenbezogen erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert jedoch nicht unmöglich gemacht worden ist. Deshalb ist ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R). Im vorliegenden Fall sind mehrere Personen namentlich bekannt, denen Sozialversicherungsbeiträge zugeordnet werden könnten. Eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe ist, vor allem bei Versicherungen von Rentenanwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer von solchem Gewicht, dass sie grundsätzlich auch dann erfolgen muss, wenn es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und nur unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar ist. Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83 Rz. 30 f, zitiert nach juris; siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER). Diesbezüglich besteht im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, die personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge nachzuholen.

Die Antragsgegnerin stützt sich in dem streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes. Diese sind insbesondere unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters des Antragstellers nicht vollständig und weiter aufzuklären. Allerdings dienen die Ermittlungen des Hauptzollamtes auch nicht dem Zweck der präzisen Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinn des § 28 p SGB IV, sondern nach §2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchwarzArbG zunächst nur Prüfung, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28 a SGB IV erfüllt werden oder wurden. Es ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung einer entsprechenden Betriebsprüfung in den Räumen des Steuerberaters weitere Informationen erlangt werden können, die dazu dienen, die Sozialversicherungsbeiträge einzelnen Beschäftigten zuzuordnen. (...) Aus diesen Gründen ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und ein Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragstellers sehr wahrscheinlich."

Bayerisches Landessozialgericht - B.v. - 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER

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