Die wichtigsten Punkte zu Arbeitskampf, Streik und Aussperrung

Die wichtigsten Punkte zu Arbeitskampf, Streik und Aussperrung
16.04.2014753 Mal gelesen
Wir haben die aktuellen Arbeitsniederlegungen, die wahrscheinlich auch Sie temporär betroffen haben, zum Anlass genommen die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Streik für Sie zusammenzufassen und dabei auch das Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber, die Aussperrung, in Augenschein genommen.

Wann ist ein Streik rechtmäßig?
Der Streik ist ein Grundrecht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz) und das rechtmäßige Mittel der Gewerkschaft zur Durchsetzung einer Tarifforderung. Streiks sind nur dann zulässig, wenn sie von einer Gewerkschaft getragen werden. Nicht gewerkschaftlich organisierte Streiks sind wilde Streiks. Soweit ein entsprechender Antrag von der Tarifkommission gestellt wurde und der ver.di-Bundesvorstand den Streik genehmigt hat, darf die Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
 
Gestreikt werden darf erst nach Ablauf der Friedenspflicht, also nach Beendigung der Laufzeit eines Tarifvertrages.

Der Streik muss immer das letzte Mittel sein: ohne vorherige Verhandlung kein Streik.

Ist ein Warnstreik zulässig?
Der Warnstreik ist ein kurzer Streik in einem Betrieb in engem Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen (BAGE 28,295). Zweck ist es, Tarifverhandlungen zu erzwingen oder aber festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben. Ein Warnstreik kann ohne Urabstimmung stattfinden. Die Rechtsprechung hält Warnstreiks im Allgemeinen für rechtens. Warnstreiks müssen dem Arbeitgeber nicht vorab angekündigt werden.
 
Bei einem Warnstreik wird i.d.R. kein Streikgeld gezahlt.

Wer darf streiken?
Es dürfen sich nur Arbeitnehmer am Streik beteiligen, deren Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Einem gewerkschaftlichen Streikaufruf dürfen Mitglieder und Nichtmitglieder folgen. Dies gilt auch für Auszubildende im betroffenen Tarifbereich.
 
Allerdings gibt es für Nichtmitglieder kein Streikgeld, während Gewerkschaftsmitglieder eine Zahlung aus der Streikkasse erhalten. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder können bei möglichen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber nicht auf den gewerkschaftlichen Rechtsschutz zurückgreifen.
 
Alle Arbeitnehmer/innen eines Betriebes, der von der Gewerkschaft zum Streik aufgerufen werden, sind streikberechtigt. Auch so genannte "leitende Angestellte", z. B. Produktmanager oder AT-Beschäftigte dürfen streiken, denn auch ihre Arbeitsbedingungen werden durch den Tarifvertrag geregelt. Gleiches gilt für Volontäre, deren Arbeitsbedingungen ebenfalls durch Tarifverträge bestimmt werden.

Darf auch ein Betriebsrat streiken?
Auch ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats darf sich am Streik beteiligen. Allerdings nur in seiner Eigenschaft als im bestreikten Tarifbereich beschäftigter Arbeitnehmer. Im Übrigen hat sich jedes Mitglied des Betriebs- oder Personalrates in dieser Funktion neutral zu verhalten.

Was sind die Risiken des Streikenden?
Die Teilnahme an einem Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrages. Maßregelungen durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzte wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Der Arbeitgeber darf aus Anlass des Streiks weder abmahnen noch kündigen. Anders sieht es natürlich aus, wenn rechtswidrig gestreikt wird: "Dann muss man mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen".

Darf der Arbeitgeber Lohn abziehen?
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der/Die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.

Wer bekommt Streikunterstützung?
Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern (und nur den Mitgliedern) während der Streikteilnahme Streikunterstützung. Unorganisierte Arbeitnehmer erhalten während des Streiks weder Lohn noch Arbeitslosengeld.

Wie hoch ist die Unterstützung?
Die Streikunterstützung (Streikgeld) für jeden vollen Arbeitstag, für den kein Lohn gezahlt wird, beträgt üblicherweise das 2,5 fache des Monatsbeitrages, bei einer Mitgliedschaft unter einem Jahr das 2,2 fache des Beitrages.

Erfährt der Arbeitgeber von einer Streikteilnahme?
Die Gewerkschaft teilt dem Arbeitgeber nicht mit, wer gestreikt hat. Der Arbeitgeber darf erfassen und nachfragen, wer am Streik teilgenommen hat.

Muss der Arbeitnehmer sich abmelden und die Zeiterfassung bedienen?
Im Falle der beabsichtigten Teilnahme an einem Streik erklärt man dem unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen, dass man jetzt in den Streik trete oder man macht dies durch eindeutige Handlungen deutlich, z.B. durch das Überziehen einer Streikweste.

Welche Arbeitskampfmittel hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber dürfen "aussperren".
"Aussperrung" heißt, dass der Arbeitgeber die Entgegennahme der Arbeitsleistung verweigert. Die Aussperrung betrifft daher immer Arbeitnehmer, die an sich arbeitswillig wären, die der Arbeitgeber aber nicht beschäftigen möchte, um die Gewerkschaft durch den Zwang zur Zahlung von Streikunterstützung unter Druck zu setzen. Da die Aussperrung mehr Arbeitnehmer in die Folgen des Arbeitskampfes einbezieht, erhöht sie den Verhandlungsdruck.
 
Für die Aussperrung als Arbeitgeberkampfmaßnahme gelten grundsätzlich die gleichen Rechtmäßigkeitsbedingungen wie für den Streik.

Eine rechtlich zulässige Aussperrung führt daher nicht dazu, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Zurückweisung der Arbeitsleistung den Lohn weiter zahlen müsste.

Wer macht Notdienste?
Notdienste sollen verhindern, dass durch den Arbeitskampf Schäden an Leib und Leben oder Sachschäden entstehen. Die Streikleitung kann streikende Mitarbeiter zu Notdienstarbeiten verpflichten.

In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung sog. "Notdienstarbeiten" nicht einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer hierauf verpflichten (BAG v. 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 01.02.1980 - 2 Sa 110/79 sowie v. 22.10.1985 - 8 Sa 32/85). Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist - zumindest zunächst - gemeinsame Aufgabe

Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht

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