Die weiteren möglichen strafrechtlichen Konsequenzen im Fall Edathy

Strafrecht und Justizvollzug
14.02.2014348 Mal gelesen
Im aktuellen Zusammenhang mit dem Fall des SPD Politikers Edathy, der sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht in Besitz kinderpornografischer Schriften zu sein, tauchen immer wieder die Begriffe des Geheimnisverrats und der Strafvereitelung auf.

Grund dafür ist, dass der soeben zurückgetretene Bundeslandwirtschaftsminister Hans-Peter Friedrich bereits vor Monaten hochrangige SPD Politiker über die laufenden Ermittlungen in Bezug auf Edathy informiert haben soll. Anschließend soll diese Information dann an Edathy weitergetragen worden sein. RA Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE klärt auf, wann die Tatbestände des Geheimnisverrats und der Strafvereitelung greifen und welche rechtlichen Konsequenzen sich für die betroffenen Politiker ergeben könnten.

Der Geheimnisverrat

Die Staatsanwaltschaft prüft gerade, ob gegen Friedrich aufgrund des Verdachts auf Geheimnisverrat Ermittlungen eingeleitet werden sollen. Der Tatbestand des Geheimnisverrats ist in §353 b des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Die Norm sieht für Amtsträger, die ein ihnen in ihrer Funktion anvertrautes oder sonst bekanntgewordenes Geheimnis unbefugt offenbaren und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährden, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Friedrich hatte die Information über die Ermittlungen im Fall Edathy in seiner Funktion als Minister erlangt. Diese Informationen waren nicht der Öffentlichkeit zugänglich und somit geheim. Friedrich war zudem gemäß §6 des Bundesministergesetzes auch grundsätzlich verpflichtet diese Information für sich zu behalten: „Die Mitglieder der Bundesregierung sind, (…), verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren“.

Schließlich wurden durch die Weitergabe auch öffentliche Interessen gefährdet, denn jede Information über eine laufendes Ermittlungsverfahren kann das Verfahren negativ beeinflussen. Zum Beispiel durch die Gefahr, dass diese an den Verdächtigen weitergegeben wird.

Somit sprechen bis jetzt alle vorliegenden Informationen dafür, dass sich der Verdacht des Geheimnisverrats bestätigt und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einleiten wird.

Ein Experte verteidigt Friedrichs Verhalten

Anders sieht dies jedoch der Verfassungsrechtsexperte Joachim Wieland, Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaft in Speyer. Er sagte gegenüber der ARD http://www.tagesschau.de/inland/staatsrechtler100.html) , dass Friedrich sich korrekt verhalten habe. Da Edathy letzten Oktober noch als Regierungsmitglied in Frage kam, war es Friedrich unter anderem gem.§38 des Grundgesetzes erlaubt den SPD Bundestagsabgeordneten Gabriel über diese wichtige Angelegenheit zu informieren, denn diese Tatsache hätte einen Einfluss auf das zukünftige Ansehen der Regierung haben können.

Es ist jedoch fraglich, ob diese hypothetische Möglichkeit eine Rechtfertigung für die Gefahr der Störung eines laufenden Ermittlungsverfahrens darstellt.

Die Strafvereitelung

Am vergangenen Dienstag hatten die Strafverfolgungsbehörden die Wohnräume und Büros von Edathy durchsucht und waren kaum fündig geworden. Prompt wurde der Verdacht laut, dass Edathy von seinen Parteikollegen gewarnt wurde. Sollte sich dieser Verdacht bewahrheiten, käme eine Strafbarkeit gem. §258 StGB in Betracht. Nach dieser Norm wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe derjenige bestraft, der „absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft (…) wird.“ Wer einen Parteikollegen vor einem bevorstehenden Ermittlungsverfahren warnt, kann in der Tat nicht hinterher behaupten, dass er nicht gewusst hätte, dass dadurch das Ermittlungsverfahren vereitelt werden könnte, beispielsweise dadurch, dass der Beschuldigte eventuelle Beweise vernichtet. Für die Annahme einer Strafvereitelung reicht es auch aus, wenn bereits nur wenige Beweise vernichtet wurden und somit die mögliche Strafe abgemildert wird. Fest steht allerdings, dass bevor sich der Verdacht auf eine mögliche Strafvereitelung erhärten kann, erst einmal geklärt werden muss, ob hier überhaupt eine Straftat begangen wurde.

Fazit: Der Fall Edathy ist brisanter als bisher vermutet. Es ist nicht auszuschließen, dass hier nicht nur ein Ermittlungsverfahren, sondern nun mehrere Ermittlungsverfahren gegen hochrangige Politiker eingeleitet werden. Friedrich konnte dem Druck nicht standhalten und ist schon von seinem Amt als Minister zurückgetreten.