Die Stiftung – Eine interessante Alternative!

26.12.2015314 Mal gelesen
Als oftmals wenig beachtete Rechtsform stellt die Stiftung eine ausgesprochen interessante Alternative zu den herkömmlichen Lösungen nicht nur im Erbrecht oder im Gesellschaftsrecht, sondern vor allem im Hinblick auf die persönliche Lebensgestaltung dar.

Die Stiftung - Eine interessante Alternative!
von Rechtsanwalt Jörg Streichert, Kaufbeuren

Als oftmals wenig beachtete Rechtsform stellt die Stiftung eine ausgesprochen interessante Alternative zu den herkömmlichen Lösungen nicht nur im Erbrecht oder im Gesellschaftsrecht, sondern vor allem im Hinblick auf die persönliche Lebensgestaltung dar.

Neben steuerlichen Vorteile gibt es zahlreiche weitere positive Effekte, wie zum Beispiel, die Lösung von Nachfolgeproblemen, die Wahrung des Lebenswerkes, der Erhalt persönlicher Wertvorstellungen, die Sicherung des eigenen Vermögens, den Erhalt des eigenen Namens, etc.

Eine Stiftung trägt aber auch bereits zu Lebzeiten erheblich zu einer erfüllten Lebensgestaltung ("das Beste, was ich jemals gemacht habe") bei, u. a. durch Networking (Kontakte zu anderen Stiftern, Vorständen, etc. ) oder "social position" (Jurys, Preisverleihungen etc.).

Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist eine juristische Person ohne Gesellschafter. Sie besteht nur aus Vermögen, ohne dass es natürliche Personen als Mitglieder gibt. Sie ist grundsätzlich auf ewig angelegt und kann in verschiedener Weise gestaltet werden.

Neben der häufigen "gemeinnützigen" Stiftung (ca. 95 % aller Stiftungen), der Familienstiftung und der unternehmensverbundenen Stiftungen finden sich auch schlichte privatnützige Stiftungen.

Das Gesetz kennt keine Zweckvorgaben für eine Stiftung. Bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen.

Als Grundtyp der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts gilt die unternehmensverbundene Stiftung. Hierbei sind zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung zu unterscheiden:

. Eine Unternehmensträgerstiftung betreibt das Unternehmen unmittelbar selbst.
. Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, so bezeichnet man sie als Beteiligungsträgerstiftung.

Im Folgenden möchte ich in der gebotenen Kürze die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung darstellen:

1. Stifter

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können Stifter sein. Der Stifter ruft durch Vorgabe des Stiftungszwecks und durch Übertragung von Vermögen auf die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todeswegen seine Stiftung ins Leben. Durch das Stiftungsgeschäft und die Satzung drückt er seinen Stifterwillen aus, der über die Stiftungssatzung für die Stiftung auch nach seinem Tode bestimmend bleibt.

2. Stiftungsgeschäft und Anerkennung der Stiftung

Gemäß § 80 BGB ist neben dem Stiftungsgeschäft auch die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Die Stiftung ist gemäß § 80 Abs. 2 BGB anzuerkennen ("Recht auf Stiftung"), wenn

. das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. l BGB genügt,
. die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
. der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Bei dem Stiftungsgeschäft ist zwischen einem solchen unter Lebenden und dem Stiftungsgeschäft von Todes wegen zu unterscheiden.

Gemäß § 80 Abs. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form. Die Stiftungsurkunde ist eigenhändig von dem Stifter oder den Stiftern zu unterschreiben oder notariell zu beurkunden. Das stiftungsrechtliche Anerkennungsverfahren hat dieselbe Richtigkeitsgewähr wie die ansonsten erforderliche notarielle Form

3. Name der Stiftung

Der Stifter ist bei der Wahl des Namens der Stiftung grundsätzlich frei. Eine gesetzlich geschützte Firma oder ein anderweitig geschützter Name darf nicht verwendet werden. Um die Erinnerung an den Stifter wach zu halten, kann auch dessen Name in den Namen der Stiftung aufgenommen werden.

4. Sitz der Stiftung

Gemäß § 83 Satz 3 BGB gilt bei Stiftung von Todes wegen der Ort, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt wird, als Sitz der Stiftung.

Bei zu Lebzeiten errichteten Stiftungen muss die Stiftung eine Satzungsregelung beinhalten, die den Sitz der Stiftung festlegt (§ 81 Abs. 2 S. 3 Ziffer 3 BGB).

5. Endgültigkeit der Stiftungserrichtung

Zunächst ist die sogenannte "Stiftungsreife" erforderlich. Ein Stifter und seine Familie müssen vor allem gewillt sein, zu akzeptieren, dass mit der Stiftung eine eigenständige, von ihrem zukünftigen Willen unabhängige juristische Person ins Leben gerufen wird, der das erforderliche Stiftungsvermögen dauerhaft übertragen wird, sodass man mit diesem Vermögen dann nicht mehr wie mit eigenem Vermögen verfahren darf.

Eine Änderung der Stiftungssatzung kann der Stifter nach Anerkennung nur dann erreichen, sofern dies in der Satzung vorbehalten wurde.

Bis zur Anerkennung der Stiftung kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen (§ 81 Abs. 2 BGB).

Ist die Stiftung einmal anerkannt, kann das Stiftungsgeschäft nicht mehr widerrufen, sondern nur noch wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung angefochten werden.

6. Stiftungssatzung

Bei der Gestaltung einer Stiftungssatzung ist zwischen notwendigen und möglichen Inhalt zu unterscheiden. Notwendig und zwingend für eine Stiftungsverfassung sind Angaben zu Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung sowie zur Bildung des Vorstandes.

Neben den genannten notwendigen Angaben kann eine Stiftungssatzung zahlreiche weitere Regelungen enthalten. Hierin können vor allem die Wege zur Erreichung des Stiftungszwecks konkretisiert werden, Vorgaben zur Art und Weise der Vermögensverwaltung der Stiftung gegeben oder neben dem Vorstand weitere Organe für die Stiftung fest­ gelegt werden. Es besteht insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum.

7. Stiftungsvermögen

Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks muss das Vermögen der Stiftung erhalten bleiben. Es darf nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Man spricht von dem Grundsatz der Vermögenserhaltung, d. h. der Erhaltung des "Grundstockvermögens".

Eine für die Erfüllung des Stiftungszwecks angemessene Vermögensausstattung wird allseits für erforderlich gehalten. Es ist jedoch nirgendwo gesetzlich geregelt, um welche Mindestausstattung es sich handeln muss. Es besteht damit in jedem Einzelfall für die Vermögensausstattung der Stiftung ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Beantwortung der Frage nach einem ausreichenden Stiftungsvermögen, Vermögensausstattung hängt vorrangig von dem jeweiligen Stiftungszweck und der konkreten Praxis der einzelnen Stiftungsbehörden ab.

Grundsätzlich kann wohl gelten, dass ein Mindestkapital in Höhe von ? 50.000,00 erforderlich ist. Allgemein kann gesagt werden, dass je höher das Stiftungskapital ist, der Stiftungszweck einfacher erreicht werden kann.

Meine Kanzlei berät Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleitet Sie in allen Fragen der Gründung und Führung einer Stiftung.

Meine Kanzlei bietet hierzu ein interessantes Rechtsprodukt unter www.anwalt.de - "Stiftung - Eine Anlternative?" an.

V.i.S.d.P.:
Rechtsanwalt Jörg Streichert
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