Die Organisationsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung
1. Neben der Stiftung des bürgerlichen Rechts gibt es im Stiftungsrecht auch noch die öffentlich-rechtliche Stiftung, die auch in Einzelfällen in Gestalt einer bundesunmittelbaren Stiftung auftreten kann.
2. Zudem gibt es die Unterscheidung zwischen kirchlichen und weltlichen Stiftungen, wobei letztere erfordern, dass die Stiftung überwiegend klassische Kirchenaufgaben wahrnimmt, einer anerkannten Kirche zumindest nahe steht und vor allem auch zusätzlich zum staatlichen Anerkennungsakt von einer solchen anerkannt ist.
3. Jedoch können kirchenverwandte Aufgaben, wie vor allem Bildungs-, Erziehungs- und Wohlfahrtspflegemaßnahmen sowie caritative Aufgaben mit religiösem Bezug ohne weiteres auch von einer weltlichen Stiftung wahrgenommen werden.
4. Für eine religiöse Gemeinschaft von bundesweiter Bedeutung käme somit etwa eine öffentlich-rechtliche unmittelbare Bundesstiftung in Betracht, welche nach ihrer Satzung ein hohes Maß an staatlicher Beratung und Begleitung vorsehen könnte; was ggf. im Verfahren der staatlichen Hoheitsverleihung zu berücksichtigen wäre.
Berlin, den 24. Juli 2010
