Die ordentlichen Gerichte entscheiden, ob die Nichtentrichtung von Steuern eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des Insolvenzrechts ist

Die ordentlichen Gerichte entscheiden, ob die Nichtentrichtung von Steuern eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des Insolvenzrechts ist
05.08.2013240 Mal gelesen
Für die Feststellungsklage einer Gemeinde, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne der Insolvenzordnung hat, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Juli 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Gemeinde meldete ihre Forderung gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an und teilte der Insolvenzverwalterin mit, dass die Forderung auf eine unerlaubte Handlung des Schuldners gestützt werde. Die Forderung der Gemeinde wurde am 11. April 2008 nachträglich von der Insolvenzverwalterin anerkannt.

Dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wurde vom Schuldner am 29. Mai 2008 widersprochen.

Die Gemeinde hat beim Verwaltungsgericht Feststellung beantragt, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Haftungsschuld (nicht entrichtete Gewerbesteuer) um eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Streit an das Landgericht Freiburg verwiesen.

Die Gemeinde legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück.

Die Gemeinde begehre die Feststellung, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gegen den Schuldner wegen nicht gezahlter Gewerbesteuern die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne der Insolvenzordnung habe. Die angemeldete Forderung gilt als festgestellt, nachdem die Forderung von der Insolvenzverwalterin nachträglich anerkannt worden ist.

Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners ändert daran nichts.

Der Widerspruch des Schuldners ist jedoch insofern von Bedeutung, als das Amtsgericht auf seinen Antrag hin beschlossen hat, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren, wovon indes die Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen sind.

Der über die rechtliche Einordnung der Forderung der Gemeinde geführte Rechtsstreit ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Für den Rechtsweg sei die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beurteilt sich nach dem BGB und damit nach den Normen des Zivilrechts. Der Umstand, dass der von der Gemeinde geltend gemachte Schutzgesetzverstoß den Normen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist, ändert an der Zuständigkeit der Zivilgerichte nichts.

Ob der Schuldner gegen die ihm nach der Abgabenordnung auferlegten Pflichten vorsätzlich verstoßen hat, ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorfrage. Vorfragen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und seien von den zuständigen Gerichten selbständig zu beantworten, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

Für den vorliegenden Rechtsstreit sei auch kein besonderes Gericht bestellt. Eine andere Rechtswegzuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus einer Bestimmung in der Insolvenzordnung, wonach in Fällen, in denen für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist.

Es bleibt mithin an der Zuweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Freiburg

(Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2012; 2 S 788/12

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 20.03.2012; 5 K 513/12)

  

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