Die Neuregelung zur Cash GmbH durch das AmtshilfeRLUmsG: Mißbrauchsvermeidung mit überschießender Tendenz

Wirtschaft und Gewerbe
17.09.2013385 Mal gelesen
Nach langem „Tauziehen“ beschlossen Bundestag und Bundesrat das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz. Die neuen Regelungen schließen Maßnahmen aus, mit deren Hilfe bislang Geldvermögen z.B. in einem „GmbH-Mantel“ steuerbegünstigt verschenkt oder vererbt werden konnte (sog. „Cash-GmbH“).

Nach langem "Tauziehen" beschlossen Bundestag und Bundesrat das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.Die neuen Regelungen schließen Maßnahmen aus, mit deren Hilfe bislang Geldvermögen z.B. in einem "GmbH-Mantel" steuerbegünstigt verschenkt oder vererbt werden konnte (sog. "Cash-GmbH"). Sie betreffen allerdings nicht nur "Cash GmbHs", sondern auch alle anderen Unternehmen. Für die Begünstigung von Unternehmensvermögen bei Erbschaften und Schenkungen kommt es auf den Anteil des sog. "Verwaltungsvermögens" am Unternehmensvermögen an. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde mit Wirkung ab dem 7.6.2013 erweitert. Zudem gibt es ab diesem Datum auch Verschärfungen beim sog. "jungen Verwaltungsvermögen", welches in jedem Fall von den Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen ausgenommen bleibt. Nunmehr gilt:

  • Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen abzgl. Schulden gehören zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn dieser Saldo 20% des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens überschreitet.
  • Der Saldo aus innerhalb von zwei Jahren eingelegten und entnommenen Geldern und Forderungen (Einlagenüberhang) wird dem jungen Verwaltungsvermögen zugerechnet.
  • Junges Verwaltungsvermögen einer Tochtergesellschaft wird unsaldiert mit dem gemeinen Wert bei der Muttergesellschaft als Verwaltungsvermögen angesetzt (folglich auch, wenn der Wert der Tochtergesellschaft durch Verbindlichkeiten etc. 0 oder negativ ist).

Der Begriff der "anderen Forderungen" dürfte alle auf Geld gerichteten Forderungen erfassen, also insbesondere auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden. Ein Rettungsanker könnte sein, dass die Neuregelung nicht für Gesellschaften gilt, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des §15 Abs. 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§15 AktG) besteht. Der Begriff der Haupttätigkeit ist aber nicht gesetzlich definiert. Nicht unwesentliche operative Tätigkeiten könnten bereits schädlich sein. Holdinggesellschaften mit operativer und Finanzierungsfunktion könnten betroffen sein. Insbesondere Gesellschaften mit hohem Eigenkapital sind "gefährdet". Unklar ist mangels ausdrücklicher Regelung der Finanzmitteltest bei Mitunternehmerschaften. Fazit: Die Neuregelung schießt über das Ziel hinaus und ist in etlichen Punkten unklar. Bereits langfristig vor Vermögensübertragungen sollte daher das Unternehmensvermögen im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme erbschaft- bzw. schenkungssteuerlicher Begünstigungen geprüft und bei Bedarf gestaltend reagiert werden.