Die neue Hilfsmittelrichtlinie

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 15.03.2009 - 2.702 mal gelesen.
Sie dient Ärzten, Leistungserbringern und Patienten zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgungsanspruchs der Betroffenen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt sie als verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.


Am 7. Februar 2009 trat die Hilfsmittelrichtlinie in Kraft.  Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte diese am 16. Oktober 2008 beschlossen. Sie dient Ärzten, Leistungserbringern und Patienten zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgunsanspruch der Betroffenen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt sie als verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.
 

Ärztliche Pflichten
Bei den ärztlichen Verordnungen erhält der Arzt zukünftig mehr Handlungsspielraum. Grundsätzlich soll der Arzt bei Hilfsmitteln eine Produktart verschreiben und die Auswahl des einzelnen Produkts dem Leistungserbringer überlassen. Dabei ist es sinnwoll, dass der Arzt so genau wie möglich das Hilfsmittel beschreibt.
Der Arzt kann auf ein Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen oder im Rahmen seiner Therapiefreiheit ein Hilfsmittel auswählen, welches dort nicht enthalten ist. Auch die Nennung eines bestimmten Hilfsmittels ist bei Erforderlichkeit nunmehr möglich. Dabei muss der Arzt mit  Rückfragen der Krankenversicherungen rechnen. Deshalb wird eine ausführliche Begründung für diese Verordnungen den Ärzten empfohlen.
Nach Verordnung und Fertigstellung des Hilfsmittel hat der Arzt das Hilfsmittel beim Patienten zu überprüfen und "abzunehmen". 

Versorgungsanspruch
Die neue Hilfsmittelrichtlinie verdeutlicht die Versorgungsansprüche der Betroffenen. Hilfsmittel dienen nicht nur dem Ausgleich einer Behinderung, sondern auch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, so auch der Wortlaut des § 33 SGB V. Auf die individuellen Bedürfnisse und konkreten Lebensverhältnisse der Betroffen ist zukünftig noch mehr zu achten.

Ausblick
Die neue Hilfsmittelrichtlinie dient der Versorgung der Versicherten mit geeigneten Hilfsmitteln nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Als Auslegungshilfe wird sie bei den Sachbearbeitern der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten. Diese hatten in der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten bei der Auslegung der gesetzlichen Ansprüche der Patienten, was zu zahlreichen vermeidbaren Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten führte. Dort wo die Hilfsmittelrichtlinie keine Handlungshilfen bietet, wird auch zukünftig die Rechtsprechung für klare Regelungen zu sorgen haben.


© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard

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Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrechtund Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V.

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Links:
1. die wesentliche Änderungen im Überblick von Salenus
2. wissenschaftliches Projekt von Salenus Versorgungsmanagement 2020
3. Datenbank zum Hilfsmittelverzeichnis bei REHADAT
4. Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wikipedia

Informationen zum Gesundheitsrecht http://www.gesundheitsrecht.info/
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