Die Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung

Die Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung
21.08.20157499 Mal gelesen
Der Vorsitzende des Betriebsrats hat die Aufgabe, für eine möglichst vollzählige Teilnahme der Betriebsratsmitglieder insbesondere an Betriebsratssitzungen zu sorgen. Dabei gilt es vor allem, eine mögliche Beschlussunfähigkeit des Gremiums zu vermeiden.

Der Vorsitzende des Betriebsrats hat die Aufgabe, für eine möglichst vollzählige Teilnahme der Betriebsratsmitglieder insbesondere an Betriebsratssitzungen zu sorgen. Dabei gilt es vor allem, eine mögliche Beschlussunfähigkeit des Gremiums zu vermeiden. Damit der Vorsitzende dieser Aufgabe gerecht werden kann, sind die Betriebsratsmitglieder ihrerseits verpflichtet, den Vorsitzenden über eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme unverzüglich zu unterrichten und den Grund dafür mitzuteilen. 

Teilt dem Betriebsratsvorsitzenden ein Mitglied mit, dass es nicht an der Sitzung teilnimmt, muss er zunächst prüfen, ob eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes vorliegt. Nur in diesem Fall, darf der Vorsitzende ein Ersatzmitglied laden. In einem zweiten Schritt muss er feststellen, welches Ersatzmitglied er im konkreten Fall zu laden hat. Beide Prüfungsschritte werfen komplexe rechtliche Fragestellungen auf, denen sich ein Betriebsratsvorsitzenden stellen muss.

1. Verhinderung 

Bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung vorliegt, kann der Betriebsratsvorsitzende die vom Betriebsratsmitglied mitgeteilten Gründe für sein Fernbleiben zu Grunde legen. Eine tatsächliche Verhinderung liegt vor, wenn es dem Betriebsratsmitglied entweder aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, an der Sitzung teilzunehmen. Die praktisch wichtigsten Fälle der tatsächlichen Verhinderung sind Urlaub und Krankheit. Teilt das Betriebsratsmitglied nur mit, es habe am Tag der anberaumten Sitzung Urlaub oder es sei arbeitsunfähig, so ist die Ladung des Ersatzmitgliedes zulässig. Andererseits kann ein Betriebsratsmitglied tatsächlich auch im Urlaub oder während einer Arbeitsunfähigkeit willens und in der Lage sein, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Teilt es dem Vorsitzenden etwa mit, es habe zwar Urlaub, sei aber "im Lande" und werde zur Sitzung kommen, darf der Vorsitzende kein Ersatzmitglied laden. 

Als weitere Verhinderungsgründe kommen die ehrenamtliche Tätigkeit als Laienrichter / Schöffe, ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, Elternzeit, ein Kuraufenthalt oder Dienstreisen in Betracht. In der Praxis kann es insbesondere in Großunternehmen vorkommen, dass verschiedene Betriebsratstermine kollidieren. Grundsätzlich kann das Betriebsratsmitglied frei entscheiden, welchem Termin es in diesem Fall nachkommt. Problematisch ist allerdings, ob in diesem Fall eine Verhinderung für den Termin vorliegt, den das Betriebsratsmitglied absagt. Diese Konstellation ist soweit ersichtlich noch nicht abschließend entschieden. Ob man bei einer Terminskollision von GBR und BR-Sitzung davon gesprochen werden kann, dass eine Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung oder eine Unzumutbarkeit vorliegt, erscheint fraglich. Das Mitglied könnte objektiv sowohl den GBR als auch den BR-Termin wahrnehmen. Es muss sich schlicht für einen entscheiden. Hier kann Betriebsräten nur geraten werden, eine Terminskollision von vorneherein so weit wie möglich zu vermeiden. 

Kein Verhinderungsfall liegt dagegen vor, wenn das Betriebsratsmitglied mitteilt, es müsse wichtige Arbeitsaufgaben erledigen und könne deshalb nicht kommen. 

Eine rechtliche Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung im Betriebsrat selbst unmittelbar betroffen ist (Interessenkollision). Dies kann der Fall sein, wenn der Betriebsrat über die Zustimmung zu einer Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes entscheiden soll, oder über die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes. Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zu und wird diese sodann ausgesprochen, so endet zunächst das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes. Der Vorsitzende kann für die nächste Sitzung ein Ersatzmitglied laden. Erhebt das ordentliche Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage und obsiegt, so tritt es wieder in das Betriebsratsamt ein. Gleiches gilt, wenn das Betriebsratsmitglied - im praktisch eher seltenen Fall - während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt wird. Kündigt der Arbeitgeber dagegen ohne zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, oder diese vom Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, so liegt kein Verhinderungsfall vor. Die Kündigung ist unwirksam. Für eine rechtliche Verhinderung genügt es dagegen nicht, wenn es um eine Zustimmung zu einer Einstellung geht und sich ein Betriebsratsmitglied ebenfalls - erfolglos - auf die Stelle beworben hatte. 

2. Reihenfolge des Nachrückens 

Steht nach den vorgenannten Grundsätzen nun fest, dass ein Ersatzmitglied geladen werden muss, hat der Vorsitzende als nächstes zu prüfen, welches Ersatzmitglied er zu laden hat. Dies hängt zunächst davon ab, ob der Betriebsrat in einer Mehrheits- oder Verhältniswahl gewählt worden ist. 

Ist er im Rahmen einer Mehrheitswahl gewählt worden, rückt das Mitglied nach, welches bei der Wahl die nächstmeisten Stimmen von allen nichtgewählten Kandidaten hatte. Danach ist darauf zu achten, dass das Minderheitsgeschlecht im Betrieb auch weiterhin entsprechend dem Verhältnis der Anzahl an Mitarbeitern im Betrieb im Betriebsrat vertreten ist. Ist dies nicht mehr der Fall, so rückt das nächste Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts nach. Bei der Verhältnis- oder Listenwahl, richtet sich die Reihenfolge des Nachrückens nach der Liste, für die das verhinderte Mitglied kandidiert hat. Nachgerückt wird in der sich aus der Liste ergebenden Reihenfolge. Auch hier kann das Ergebnis ggf. zu Gunsten des Minderheitsgeschlechts zu korrigieren sein. Kann eine Liste kein Ersatzmitglied mehr stellen, weil die Liste erschöpft ist, kommt es zum sog. Listensprung. Das Ersatzmitglied ist dann aus derjenigen Liste zu entnehmen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl den nächsten Sitz erhalten hätte. 

3. Rechtsfolge 

Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes rückt das Ersatzmitglied mit Eintritt der Verhinderung kraft Gesetzes in den Betriebsrat nach. Es bedarf folglich keiner weiteren Erklärungen des Vorsitzenden oder des Ersatzmitgliedes mehr. Ob tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen werden, ist unerheblich. Damit genießt das Ersatzmitglied auch ab dem Eintritt der Verhinderung des Stammmitgliedes den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs.1 S.1 KSchG.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht