Die Kanzlei Dr. Schenk mahnt für Bundesverband Automatenunternehmer wegen wettbewerbswidrigem Aufstellen von Spielautomaten ab

Die Kanzlei Dr. Schenk  mahnt für Bundesverband Automatenunternehmer wegen wettbewerbswidrigem Aufstellen von Spielautomaten ab
31.10.2016264 Mal gelesen
Die Kanzlei Schenk mahnt im Auftrag des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. wegen wettbewerbswidrigem Verhalten ab. Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, entgegen der Spielverordnung Geldspielautomaten in zu großer Zahl neben Wettterminals anzubieten.

Als Interessenvertretung von einer großen Zahl von Aufstellungsunternehmer von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und der Gastronomie hat der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. die Kanzlei Dr. Schenk mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Anlass für die Beauftragung und die uns vorliegende Abmahnung war die Feststellung eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Untersuchung einer Einrichtung des Abgemahnten hatte ergeben, dass der Abgemahnte vier Geldspeilautomaten betreibt, anstatt der in § 3 Absatz 1 SpielV (Spielverordnung) vorgesehenen Anzahl von drei Geldspielautomaten.  Ferner soll der Abgemahnte neben den Geldspielautomaten zusätzlich zwei Wettterminals anbieten, was gegen das Prinzip verstoße, dass Geldspielautomaten und Sportwettautomaten nicht in derselben Gaststätte angeboten werden dürfen. Hierbei beruft sich die Kanzlei Schenk auf ein dahingehendes Urteil des Verwaltungsgerichts München (vom 15.03.2015 Az.: 16K 14.4670).

Diese beiden Verhaltensweisen sieht die Kanzlei Schenk daher als Verstoß gegen § 3 Abs.1 SpielV im Sinne einer Marktverhaltensregel nach § 3a UWG sowie als Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag an. § 3a UWG trägt die Überschrift Rechtsbruch, hierin heißt es: "Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen."

Als Konsequenz dieses vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens fordert die Kanzlei Dr. Schenk neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Erstattung ihrer anwaltlichen Beauftragung. Diese beläuft sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 25.000,00 EUR auf 1.242,84 EUR. Hinzu kommen Detektivkosten und Auskunftskosten, sodass ein Gesamtbetrag von 1.385,64 EUR dem Abgemahnten in Rechnung gestellt wird.

Haben auch Sie eine ähnliche Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine ähnlich Abmahnung erhalten haben, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Es ist nicht ratsam, die Abmahnung schlichtweg zu ignorieren. Lassen Sie zudem die genannte Frist nicht fruchtlos verstreichen. Anderenfalls riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, welche für Sie einen zusätzlichen Kostenaufwand verursachen kann. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dennoch sollten Sie die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch nicht ohne professionelle Hilfe unterschreiben oder voreilig zu zahlen. Die Unterlassungserklärung sollte auf Ihren Einzelfall geändert werden.

Die Rechtsanwälte Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg vertreten bundesweit Abgemahnte wegen Verstößen gegen Marken- und Wettbewerbsrecht.  Aufgrund unserer Erfahrung auf diesen Rechtsgebieten können wir Schwachstellen und Angriffspunkte in der Abmahnung für Sie ausfindig machen und eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln. Diese Aufgabe werden wir für Sie gern erledigen.

Senden Sie uns Ihre Abmahnung per Email oder Fax zu. Wir rufen Sie gerne für unverbindliches Erstgespräch zurück. Dieses Erstgespräch dient auch dazu, Sie hinsichtlich der Kosten im Falle unserer Beauftragung transparent aufzuklären.


 

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