Die journalistische Sorgfaltspflicht

Die journalistische Sorgfaltspflicht
17.09.20132046 Mal gelesen
Im folgenden Artikel soll die Frage geklärt werden, ob z. B. ein Redakteur eines Zeitschriftenverlages oder eines Fernsehsenders bestimmte Informationen ohne Überprüfung, veröffentlichen und als Tatsache hinstellen darf.

Der Mitarbeiter aus der Anzeigenabteilung hat gestern erzählt, dass er gehört hat, dass eine derzeit sehr gefragte Schauspielerin schwanger ist. Das wäre die perfekte Titelstory für unsere Zeitschrift bzw. der perfekte Aufhänger für unser Boulevardmagazin. Damit würden doppelt so viele Leute unser Heft kaufen oder bei unserer Sendung einschalten. Das denkt sich der Redakteur eines Zeitschriftenverlags oder eines Fernsehsenders sicher des öfteren, wenn er seine Verkaufs- und Einschaltquoten in die Höhe treiben will. Aber dürfte er die Information eigentlich ungeprüft veröffentlichen und als Tatsache hinstellen?

 

Für wen gilt das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht?

 

Die journalistische Sorgfaltspflicht ist zum einen in § 3 Abs.2 Berliner Pressegesetz normiert. Hiernach hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Aber nicht nur für Mitarbeiter der Presse gilt das Sorgfaltsgebot. In § 10 Abs.1 RStV ist auch für - sowohl öffentlich-rechtliche als auch private - Rundfunkveranstalter normiert, dass Berichterstattung und Informationssendungen diesem journalistischen Grundsatz entsprechen müssen, unabhängig und sachlich sein müssen und für die Nachrichten ist der gleiche Wortlaut wie im Berliner PG normiert. Doch wann kann die Frage der Einhaltung dieser Pflicht eine Rolle spielen? Dann, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt ist. Denn wenn die Zeitung bzw. der Sender dann nachweist, dass die Verletzung erfolgte, obwohl er seine Sorgfaltpflichten eingehalten hat - ihm also insoweit kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann -, kann er die durch den Verletzten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche abwehren. Bewegen wir uns im Bereich von den strafrechtlichen Beleidigungstatbeständen gem. §§ 185 ff. StGB - wenn es um die Verbreitung einer unwahren Tatsache wie der Schwangerschaft geht - so steht ihm sogar ein geschriebener Rechtfertigungsgrund zu: die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB. Im Beispielsfall könnte er sich hierauf sicher nicht berufen, da er die Information ungeprüft und damit entgegen der journalistischen Sorgfaltspflicht veröffentlicht hat.

 

Was genau verlangt der Grundsatz der journalistischen Sorgfaltspflicht?

 

Zur Auslegung des doch recht kurz gefassten Gesetzeswortlauts kann ergänzend Ziffer 2 des - nicht verbindlichen, aber für die Presse als Selbstverpflichtungserklärung dienenden - Pressekodex herangezogen werden. Hiernach ist Recherche unverzichtbar und sind auch Informationen in Bild und Grafik zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden und unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Demnach kann man als "Grundregeln des seriösen Journalismus" festhalten:

  1.  zwei unabhängige Quellen müssen die Nachricht bestätigt haben; Ausnahme: Die Information stammt von einer anerkannten Nachrichtenagentur wie der dpa;
  2. die Nachricht muss nach vernünftigen Erwägungen überprüft werden;
  3. dem von der Meldung Betroffenen muss eine Stellungnahme ermöglicht werden.

Hält man sich an diese Grundregeln, ist der Journalist vermutlich auf der sicheren Seite. Allerdings variieren die Anforderungen je nach Schwere des zu befürchtenden Eingriffs in Persönlichkeitsrechte (je schwerer, desto höhere Sorgfaltsanforderungen) und es muss auch ein möglicher Zeitdruck der Presse berücksichtigt werden (je aktueller das Thema, desto geringer gegebenenfalls die Sorgfaltspflichten). Auch eine Interessenabwägung sollte stets sorgsam und umfassend durchgeführt werden. Oftmals spielt die Frage, ob eine vorliegende Einverständniserklärung zur Fotoverbreitung tatsächlich wirksam ist - etwa wenn eine Minderjähriger eine solche der Eltern vorliegt, die möglicherweise gefälscht ist - und hier noch einmal nachgehakt werden müsste (Verifikation), in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Ferner sollte man stets darauf bedacht sein, deutlich zwischen eigenen Meinungen und eigentlichen Nachrichten zu unterscheiden sowie zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten zu trennen (Trennungsgebot).

 

Wurde über Sie etwas Persönlichkeitsrechtsverletzendes verbreitet und stellen Sie sich nun die Frage, ob der Journalist sich auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht berufen darf? Wir helfen Ihnen gern in Ihrem speziellen Einzelfall. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

Hier können Sie mehr über uns erfahren:

www.abmahnung-hilfe.info

www.ra-scharfenberg.com

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:

Zum Gerichtsstand bei Persönlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen,

Abmahnung Waldorf Frommer Spring Breakers i. A.v. Universum Film GmbH