Die Impressumspflicht bei Facebook – jetzt drohen Vertragsstrafen

Die Impressumspflicht bei Facebook – jetzt drohen Vertragsstrafen
19.07.2013324 Mal gelesen
Abmahnung/Vertragsstrafe wegen fehelnden Impressum auf Facebook App

Derzeitig erhalten einige Facebook-Seitenbetreiber Schreiben mit der Forderung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000€ zu zahlen. Begründet werden diese Forderungen mit der fehlenden Sichtbarkeit eines Impressums in der mobilen Facebook-App.

Im Ausgangsfall hatte die Binary System GmbH Mitte letzten Jahres eine Vielzahl von Abmahnungen an Facebook-Seitenbetreiber aufgrund eines fehlenden Impressums ausgesprochen. Diese Abmahnungen waren rechtlich gesehen auch gerechtfertigt, da auch auf Facebook-Seiten eine Impressumspflicht besteht.

Infolge dieser Abmahnungen unterzeichneten viele der Seitenbetreiber eine Unterlassungserklärung, in der sie sich dazu verpflichteten, ihrer Impressumspflicht nachzukommen und andernfalls eine empfindliche Vertragsstrafe an die Binary System GmbH zu zahlen.

Nunmehr erhalten gerade diese Seitenbetreiber Post von der mittlerweile umfirmierten Revolution System GmbH mit der die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € gefordert wird.

Das Problem: Das Impressum der Seitenbetreiber wird zwar auf der Facebook-Seite an sich, nicht aber auf der Facebook-App für Mobilgeräte angezeigt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch mit seinem Urteil vom 20.05.2010, Az.: I - 4 U 225/09, entschieden, dass das Impressum auch auf der Seite, welche letztlich auf dem Mobilgerät angezeigt wird, sichtbar sein muss. Ist es das nicht, trägt der Nutzer die Verantwortung.
In diesem Fall ging es um eine WPA-Seite von eBay. Diese waren im Vorverfahren schon ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Ihr Impressum speziell auf den Apple-Mobilgeräten nicht sichtbar war.
Bei den Abmahnungen der Facebook-Seiten ging es jedoch gerade nicht um die Impressumspflicht auf Mobilgeräten, weshalb man davon ausgehen kann, dass auch kein Anlass zur Prüfung der mobilen Darstellung bestand. Deshalb stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen vor Erhebung einer Vertragsstrafe nicht nochmals eine Abmahnung bezüglich der Mobilgeräte hätte ergehen müssen. Ob das Gericht dieser Ansicht ist, ist zweifelhaft.

Aus diesem Grund ist Vorsicht geboten. Solange die rechtlichen Verhältnisse durch Gerichte nicht eindeutig festgelegt werden und Facebook keine Abhilfe schafft, indem ein Impressumsfeld eingerichtet wird, besteht für die Seitenbetreiber das Risiko gegen die Impressumspflicht zu verstoßen.

Eine Möglichkeit sich zu schützen ist das Impressum in der Info-Box der Facebook-Seite zu platzieren. Diese ist im Browser sofort sichtbar und damit zumindest auch in der iPhone-App.

Wir bieten eine kostenlose, telefonische Ersteinschätzung über die Risiken und Möglichkeiten sich gegen eine solche Abmahnung zu wehren.

Unsere Erfahrung basiert auf mehr als 4.000 Abmahnungen! Unsere Kanzlei mit Sitz in Bremen vertritt seit Jahren bundesweit erfolgreich in urheberrechtlichen Angelegenheiten.

Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net