Die Gratwanderung zwischen Körperverletzungs- und versuchtem Tötungsdelikt
Viele Strafverteidiger können ein Lied davon singen: Gegen den Mandanten wird wegen einer erheblichen Körperverletzung ermittelt. Dabei ist die wichtigste Frage für den weiteren Verfahrensgang, ob es durch die Verletzungshandlung zu einer „abstrakten Lebensgefahr“ beim Verletzten gekommen ist. Wird diese Frage verneint, wird der Mandant wegen eines Vergehens der Körperverletzung in aller Regel vor dem Amtsgericht angeklagt. Wird sie bejaht, wird sich der Mandant wegen eines Verbrechens der versuchten Tötung vor dem Landgericht (Schwurgericht) verantworten müssen, was regelmäßig mit Untersuchungshaft einhergeht. In letzterem Fall droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
Was bedeutet also der Begriff der „abstrakten Lebensgefahr“: Zunächst einmal, dass der Geschädigte auch ohne medizinische Hilfe oder lebensrettende Maßnahmen überlebt hat. So schlimm war es also im Konkreten nicht. Aber abstrakt gesehen hätte er auch sterben können.
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel: Der Mandant sticht im Rahmen einer Schlägerei mit einem Messer in sichelförmigen Bewegungen in Richtung des Oberkörpers seines Kontrahenten, um diesen auf Distanz zu halten. Das Messer gleitet an einer Rippe des Geschädigten ab und verletzt diesen eher unerheblich. Ein drohender Todeseintritt aufgrund dieser Verletzung kann jedenfalls sicher ausgeschlossen werden, auch wenn sich der Geschädigte nicht ärztlich behandeln lässt. Eine konkrete Lebensgefahr liegt also nicht vor. Wenn es jedoch unglücklich gelaufen wäre, hätte das Messer an den Rippen vorbei in den Brustraum eindringen und lebenswichtige Organe verletzen können. Tatsächlich ist dies zwar nicht geschehen, aber abstrakt gesehen hätte es geschehen können, was von der Rechtsprechung nach Befragung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen als „abstrakte Lebensgefahr“ aufgefasst wird.
Wohlgemerkt: Das Vorliegen einer lediglich „abstrakten Lebensgefahr“ reicht den Gerichten regelmäßig für eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes aus. Auf den in diesen Fällen regelmäßig erhobenen Einwand des Mandanten, er habe den Geschädigten ja gar nicht töten, sondern allenfalls verletzen wollen, wird von Seiten des Gerichtes gerne der sogenannte „bedingte Vorsatz“ angenommen, der für eine Verurteilung wegen versuchter Tötung ebenfalls ausreicht. Dies bedeutet in dem oben genannten Beispiel: Wer mit einem Messer unkontrollierbar auf das Körperzentrum seines Kontrahenten einsticht, kann die Schwere der daraus resultierenden Verletzungen nicht sicher voraussehen. Sticht er trotzdem zu, nimmt er damit auch lebensgefährliche Verletzungen in Kauf (so die Rechtsprechung), mag er auch die Tötung seines Kontrahenten nicht direkt beabsichtigen.
Die Abgrenzung des Körperverletzungsdelikts vom versuchten Tötungsdelikt wird auch dadurch erschwert, dass die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB durch eine „das Leben gefährdende Behandlung“ begangen werden kann, aber nicht den Tatbestand einer versuchten Tötung erfüllen muss. Auch ein Messerstich ins Körperzentrum kann demnach unter Umständen nur eine gefährliche Körperverletzung sein.
Ob die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine Körperverletzung oder eine versuchte Tötung annehmen, ist das Ergebnis einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände (die konkrete Tatsituation, der genaue Ablauf des Angriffs, die psychische Verfassung und die Motivation des Täters, sowie dessen mögliche Vorerfahrungen mit Gewalthandlungen u.s.w.). Für diese Einschätzung ist die erste polizeiliche Vernehmung von ausschlaggebender Bedeutung, die später in der Regel nicht mehr mit Erfolg korrigiert werden kann. Meist schon in der ersten polizeilichen Vernehmung erfolgt die Weichenstellung zur späteren Anklage wegen einer Körperverletzung oder aber wegen eines versuchten Tötungsdeliktes.
Angesichts der Kompliziertheit der tatsächlichen und rechtlichen Einordnung des Geschehens und angesichts der meist desolaten psychischen Verfassung des Mandanten bei der polizeilichen Vernehmung ist es unerlässlich, sich vor dieser Vernehmung des Rates und des Beistands eines Strafverteidigers zu bedienen, um zu vermeiden, dass spätere Korrekturen und Erklärungen des Mandanten als “reine Schutzbehauptung“ abgetan werden.
Der Verfasser ist als Fachanwalt im Strafrecht tätig. Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung die Richtigkeit der hier gemachten Erläuterungen ist daher ausgeschlossen.




