Die Geißel der ebay Händler: privat/gewerbliche Verkäufer. Sogenannte „Scheinprivate“ ignorieren Verbraucherrechte und schädigen den Handel

Wettbewerbs- und Markenrecht
26.02.2015920 Mal gelesen
Immer mehr Händler mahnen „Scheinprivate“ bei ebay kostenpflichtig ab und rügen die Verletzung von Informationspflichten und das Fehlen von Widerrufsbelehrung und Impressum.

In der Anfangszeit der Verkaufsplattformen wie z.B. ebay gab es eine Koexistenz der privaten und gewerblichen Verkäufer. Während die gewerblichen Verkäufer sich nach und nach an immer steigenden rechtlichen Anforderungen in Gestalt von Gesetzesänderungen und Hinweispflichten orientieren mussten, konnten private Verkäufer ungeachtet dieser Hürden weiter Ihre privaten "Schätze" verkaufen.

Gewährleistungspflichten konnten weitestgehend ausgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht musste nicht eingeräumt werden. So lässt es sich natürlich kostengünstiger verkaufen.


Steigende Verkaufsaktivität der "Privaten" führt dann jedoch schnell zu Unmut bei den gewerblichen Händlern. Zu Recht!

Das vielleicht mal anfänglich ausgeübte private Handeln ist - manchmal unwissentlich - zu einem gewerblichen Handeln mutiert. Die Gerichte haben einige Kriterien herausgearbeitet, wann ein privates Handeln tatsächlich als gewerbliches Handeln einzustufen ist.


Einige Gerichte orientieren sich an der Anzahl der erhaltenen Bewertungen und angebotenen Artikel. So können bereits 25 Bewertungen in einem kurzen Zeitraum Indiz für ein gewerbliches Handeln sein (OLG Hamm, LG Hamburg u.v.m.). Unbeachtlich ist dabei die geplante Dauer der Verkaufsaktivität. Sogar Auflösungen einer Erbschaft, eines Lagers o.ä. können ein gewerbliches Handeln indizieren.


Ein anderer und wohl auch der richtige Ansatz für die Einstufung als gewerblicher Verkäufer ist die Fragestellung, ob ein gewöhnlicher privater Haushalt eine solche Stückzahl eines Produkts, evtl. sogar in verschiedenen Größen bei Textilien, vorhält (LG Hannover v. 15.04.2005, 18 O 115/05).

Der Bundesgerichtshof formulierte es 2008 so: "Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."


Das zunehmende Ärgernis der Scheinprivaten zwingt auch kleinere Händler dazu, ihre Zukunft kritischer zu betrachten. Der Gesetzgeber hat den Marktteilnehmern jedoch eine Waffe zur Verfügung gestellt. Die Abmahnung. Dies eine sehr wirkungsvolle und schmerzhafte Waffe aber auch eine in Verruf geratene Methode, unliebsame Konkurrenten zu schädigen.


Es ist aber wie in allen Lebensbereichen, dass meist die Auswüchse und Missetaten Schlagzeilen machen und eben nicht das gesetzmäßige Verhalten.

Aus diesem Grund sollte dem Instrument Abmahnung durchaus ein Gedanke gewidmet werden.

Die Abmahnung erfolgt in der Regel im Interesse des Abgemahnten, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich ohne teures Gerichtsverfahren wieder rechtkonform zu verhalten. Die Kosten der Abmahnung sind vom Abgemahnten zu tragen, so dass in der Regel der Abmahner nur die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten zu tragen hat.

Um das Kostenrisiko zu minimieren ist es möglich, vor Ausspruch der Abmahnung für kleine Münze eine Schuldnerauskunft einzuholen. Diese Auskunft erhalten Anwälte innerhalb weniger Sekunden über Onlinerecherchedienste.

Viele Händler scheuen den Ausspruch einer Abmahnung aus der Befürchtung heraus, selbst Ziel einer Abmahnung zu werden. Dieser Befürchtung muss mit mehreren Argumenten entgegengetreten werden:
- Vor Ausspruch einer Abmahnung überprüft ein seriöser Rechtsanwalt ihren eigenen Auftritt auf grobe Schnitzer.
- Es ist im Rahmen einer Abmahnung nicht erforderlich, den eigenen ebay Shop bereits offenzulegen.


Wir vertreten überwiegend ebay oder amazon Händler bei der rechtssicheren Gestaltung des eigenen Internetauftritts und pflegen im Rahmen eines Updateservices deren Rechtstexte. Wir vertreten Händler aber auch bei Ausspruch und Verteidigung gegen eine Abmahnung. Profitieren auch Sie von unseren Leistungen. Besuchen Sie unsere Webseite.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

www.ra-euskirchen.de

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