Die Gefahr einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Vertragsstrafe verwirkt - AG Schwabach, 4 C 209/09, Urteil vom 16.09.2009

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20101855 Mal gelesen
Die Beklagte hatte sich freiwillig strafbewehrt gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet, die E-Mail-Adresse, an welche der Widerruf gesendet werden kann, künftig in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Abgemahnt wurde dies von der Klägerin jedoch gar nicht. Die Klägerin hat die Unterlassungserklärung aber gleichwohl angenommen und in der Folgezeit überprüft, ob sich die Beklagte an die abgegebene Unterlassungserklärung hält. Leider gab die Beklagte weiterhin keine E-Mail Adresse an, was der Klägerin nunmehr 2.000 EUR einbrachte. Die Einzelheiten:



"erlässt das Amtsgericht Schwabach durch den Richter am Amtsgericht Schlögl auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2009 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.411,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.411,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung.

Die Beklagte gab der Klägerin gegenüber am 01.10.2008 eine Unterlassungserklärung ab, wonach sie sich bei Meldung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die nach
§ 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben zu informieren, insbesondere die E-Mail-Adresse, an welche der Widerruf gesendet werden kann, nicht anzugeben. Am 02.10.2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte bei 3 Artikeln mit den Nummern XXXXX, XXXXX und XXXXX besagte E-Mail-Adresse, an welche der Widerruf zu richten ist, nicht angegeben hat. Mit Schreiben vom gleichen Tage, der Beklagten zugegangen am 06.10.2008, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe von 2.000,00 € zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 411,30 € aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € sowie zur Abgabe einer neuerlichen Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe (5.100,00 €) auf. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe sei durch den Verstoß gegen die Informationspflichten seitens der Beklagten eindeutig entstanden. Es seien weitere Verstöße zu befürchten, weshalb eine neuerliche Unterlassungserklärung habe gefordert werden dürfen, deren höherer Gegenstandswert sich auf die geforderten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auswirke. Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 06.02.2009 und 28.04.2009 samt Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Geltendmachung des Vertragsstrafeanspruchs sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von
§ 8 Abs. 4 UWG, da es sich bei der Klägerin um ein marodes Unternehmen handle, dessen einziger Zweck das Eintreiben von Vertragsstrafen sei. Es sei aber nicht Sinn und Zweck derartiger Vereinbarungen, das wirtschaftliche Überleben eines Unternehmens zu Lasten von Konkurrenzbetrieben zu sichern. Vor dem Landgericht Bochum seien deshalb auch mehrere Verfahren anhängig. Hinsichtlich des weiteren Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 17.03.2009 samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden sowie Beiziehung der Akten in den Verfahren 2 O 762/08 und 17 O 49/09 des Landgerichts Bochum.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schwabach gemäß
§§ 12, 13 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

II.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.

Der für den Eintritt der Vertragsstrafe notwendige Tatbestand liegt vor. Unstreitig hat die Beklagte am 01.10.2008 die streitgegenständliche Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben. Ob der Klägerin ein Original derselben vorliegt, wie seitens des Beklagtenvertreters vorsorglich bestritten, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Ebenso unstreitig standen am Folgetag noch immer 3 Angebote der Beklagten im Internet, welche nicht über die notwendigen Hinweise auf die Widerrufs-E-Mail-Adresse enthielten. Inwiefern hierbei ein Verschulden der Beklagten vorliegt, ist mangels eines Verschuldenserfordernisses für das Entstehen der Vertragsstrafe nicht zu thematisieren.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Vertragsstrafe liegt nicht vor. Die Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angetreten, dass die Tätigkeit der Klägerin sich im Abmahnen von Konkurrenten erschöpfen würde. Das Gericht macht sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen die ausführliche Begründung im Urteil des Landgerichts Bochum im Verfahren 17 O 49/09 vom 24.03.2009 zu eigen. Der Klägerin ist auch kein Vorwurf zu machen, dass sie die Einhaltung von Unterlassungserklärungen überprüft und ggf. geltend macht. Anderenfalls wäre die Abgabe derartiger Erklärungen praktisch nutzlos.

Die Vertragsstrafe von 2.000,00 € bewegt sich im Rahmen des in derartigen Bereichen Üblichen und ist demgemäß nicht zu beanstanden.

Auch die darüber hinaus geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren en 411,30 € kann die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach ersetzt verlangen. Die Beklagte hat durch ihren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung Anlass zum Tätigwerden des Klägervertreters gegeben, weshalb sie unter Schadensersatzgesichtspunkten die angefallenen Gebühren zu tragen hat, welche mit einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale im Rahmen des Üblichen liegen. Nachdem das entsprechende Schreiben vom 02.10.2008 nicht nur die Einforderung der Vertragsstrafe - wofür allein wahrscheinlich kein Rechtsanwalt notwendig gewesen wäre -, sondern auch die Einforderung einer weiteren, verschärften Unterlassungserklärung beinhaltete, ist auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5.000,00 nicht zu beanstanden. Hier hätte an sich sogar ein Gegenstandswert von 5.100,00 € angesetzt werden können, was einen weiteren Gebührensprung zur Folge gehabt hätte.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 91 ZPO.

IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 709, 708 ZPO."

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