Die Frist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Die Frist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
10.09.2012316 Mal gelesen
Arbeitnehmer können gegen ihre Arbeitgeber bei Verstoß gegen das Benachteiligungsgesetz Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dabei müssen sie aber eine Frist beachten.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) versucht ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen entgegenzuwirken. Zu diesem Zwecke wird Arbeitnehmern gemäß     § 15 Abs. 1 AGG ein Schadenersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zugebilligt.

Dabei müssen betroffene Arbeitnehmer stets die maßgebliche Frist für ihre Schadenersatzansprüche im Auge behalten. Diese beträgt gemäß § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich zwei Monate ab Kenntniserlangung von der Beeinträchtigung.

Dies musste auch kürzlich eine 41-jährige Frau erfahren, die gegen eine Altersdiskriminierung geklagte hatte. In einer Stellenanzeige wurde für ein "junges Team" nach Mitarbeitern gesucht, die zwischen 18 und höchstens 35 Jahre alt sein sollen. Ein klarer Verstoß gegen das AGG, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet. Nach § 1 AGG darf nämlich niemand wegen seines Alters benachteiligt werden.

Dennoch wurde die 41-jährige Frau wegen Ihres Alters abgelehnt. Hiergegen reichte sie Klage beim Arbeitsgericht ein. Ohne Erfolg. Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 21.07.2012, Az.: 8 AZR 188/11) ihre Klage abgewiesen. Sie hatte die Zweimonatsfrist des     § 15 Abs. 4 AGG knapp verpasst.

Dies hätte nicht sein müssen, weiß Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung nämlich gemäß § 15 Abs. 4 mit dem Zugang der Ablehnung. Spätestens dann weiß der Bewerber in der Regel auch, dass er aufgrund der in § 1 AGG genannten Gründen, also wegen dem Alter, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Religion etc. nicht genommen wurde. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher Betroffenen sich schnell gegen Verletzungen des AGG zur Wehr zu setzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berät Sie gerne umfassend zu allen Fragen des Arbeitsrechts.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de