Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers bleibt trotz Masseunzulänglichkeit zulässig

Die Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers bleibt trotz Masseunzulänglichkeit zulässig
05.09.20131716 Mal gelesen
Findet trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit ein Prüfungstermin statt, in dem angemeldeten Forderungen geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Tabelle eingetragen werden, besteht nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des

nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers.

Das Amtsgericht hat über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 28. Februar 2003 hat eine Gläubigerin Forderungen in Höhe von 1.114.033,73 € beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet. Die Forderungen sind geprüft und vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten worden.

Bereits am 4. Februar 2003 hatte der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Termin zur ersten Gläubigerversammlung am 31. März 2003 hat der Insolvenzverwalter auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit hingewiesen. Die Gläubigerin war im Termin anwesend.

Die Gläubigerin hat sodann Klage auf Forderungsfeststellung eingereicht.

Nunmehr erkannte der Insolvenzverwalter die Forderung der Gläubigerin an.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Insolvenzverwalter verwehrt sich indes dagegen, dass ihm die Kosten auferlegt werden.

Der Gläubigerin hätte für ihre Klage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Da er Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, sei ihre Forderung eh nichts wert und sie hätte sich die Klage ersparen können. Während der Dauer der Masseunzulänglichkeit habe ein Insolvenzgläubiger kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Anerkennung der von ihm geltend gemachten Insolvenzforderungen.

 

Das Gericht folgte dem nicht und legte die Verfahrenskosten dem Insolvenzverwalter auf.

Die Feststellungsklage war zulässig. Es bestand ein Rechtsschutzbedürfnis an der Forderungsfeststellung. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit führe zwar zu einer Abwicklung durch Befriedigung der Massegläubiger und damit zu einer Nichtberücksichtigung der sonstigen Masse- und Insolvenzgläubiger. Dieses Argument rechtfertige es nicht, dem einfachen Insolvenzgläubiger seinen Rechtsschutz zu verwehren, denn auch nachrangige Massegläubiger seien unter Umständen vom Totalausfall bedroht.

Das Argument, der Insolvenzgläubiger werde aller Voraussicht nach mit seiner Forderung ausfallen, sei daher nicht ausreichend, um ihm jeglichen Rechtsschutz zu verwehren. Außerdem bedeutet die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht zwingend, dass die Masse dauerhaft unzulänglich bleibt.

Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass es trotz der kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezeigten Masseunzulänglichkeit tatsächlich ein Prüfungsverfahren und insbesondere einen Prüfungstermin am 31. März 2003 gegeben hat. Werden zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter trotz bereits angezeigter Masseunzulänglichkeit geprüft, findet also ein Berichts- und Prüfungstermin statt, in welchem die angemeldeten Forderungen geprüft und als festgestellt oder bestritten in die Tabelle eingetragen werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des nicht berücksichtigten Insolvenzgläubigers. Denn wenn der Verwalter das Verfahren wie ein normales Insolvenzverfahren (mit Verteilung im Tabellenverfahren) gestaltet, scheiden Insolvenzgläubiger gerade nicht sang- und klanglos aus dem Verfahren aus.

(Quelle: Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 27.05.2004; 10 O 515/02)

 

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