Die Fahrt mit dem Privat-PKW während der Rufbereitschaft zur Arbeit ist eine Privatfahrt

Die Fahrt mit dem Privat-PKW während der Rufbereitschaft zur Arbeit ist eine Privatfahrt
29.05.20132325 Mal gelesen
Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Privat-PKW während der Rufbereitschaft zur Arbeitsstelle, und verursacht er hierbei einen Unfall, hat der Arbeitgeber ihm nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts München den Unfallschaden nicht zu ersetzen.

Ein Mediziner war vom 1. Juli 2006 bis 30. Sept. 2008  in einem Krankenhaus als Oberarzt beschäftigt. Im Krankenhaus besteht eine Betriebsvereinbarung, die den Bereitschaftsdienst regelt. Am Sonntag, dem 6. Jan. 2008, hatte unser Oberarzt Rufbereitschaft zu leisten. Mit Schreiben vom 14. Jan. 2008 machte er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von € 6.690,80 geltend. Während seiner Rufbereitschaft habe er mit seinem Privat-PKW auf dem Weg in die Klinik einen Unfall gebaut. Den Schaden für die Reparatur seines Privat-PKW hätte er gerne vom Krankenhaus erstattet. Dieses lehnte sein Begehren ab.

Daraufhin erhob unser Oberarzt Schadensersatzklage.

Er ist der Ansicht, bei der Fahrt zum Klinikum mit dem Privat-PKW habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt, da Rufbereitschaft zur Arbeitszeit zähle. Seit Entgegennahme des Anrufes habe er sich im Dienst befunden,

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab.

Der Oberarzt habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug. Ein Ersatzanspruch bestehe nicht. Die Fahrt habe nicht während der Arbeitszeit des Arztes stattgefunden. Der Oberarzt habe sein Fahrzeug im eigenen Betätigungsbereich eingesetzt. Es sei seine Angelegenheit gewesen, wie er während der von ihm geleisteten Rufbereitschaft im Falle des Abrufs der Arbeitsleistung zur Arbeitsstelle kam.  Schon auf Grund der freien Wahl des Arbeitnehmers, wo er sich während der Rufbereitschaft aufhalte und daraus folgend, wie er im Falle des Abrufes zur Arbeitsstelle gelange, lasse eine erforderlich werdende Fahrt zur Arbeitsstelle nach einem erfolgten Abruf nicht mehr als im Betätigungsbereich des Arbeitgebers liegend erscheinen. Die Notwendigkeit der Privat-PKW-Nutzung für die Anreise zur Arbeitsstelle nach einem erfolgten Abruf sei allein durch seine Entscheidung bedingt gewesen, wo er sich während der am 6. Jan. 2008 geleisteten Rufbereitschaft aufhalten wolle.  Seine Privat-PKW-Nutzung war damit auch seine Privatsache. Seine Arbeitszeit habe erst wieder in der Klinik angefangen.

Da es die Privatsache des Oberarztes war, ob er seinen Privat-PKW für die Anreise zur Klinik nutzt oder nicht, war ihm daher auch keine Entschädigung zu zahlen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.12.2009; 6 Sa 637/09

Vorinstanz: Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.06.2009; 8 Ca 1310/08)

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