Die Fahrerschutzversicherung. Eine neue (gute) Idee der Versicherungswirtschaft?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.04.2013365 Mal gelesen
Die Fahrerschutzversicherung reguliert Ansprüche des Fahrers im Falle eines durch ihn mitverschuldeten oder allein verschuldeten Verkehrsunfalls. Der Fahrer ist in diesem Falle nämlich grundsätzlich nur dann hinsichtlich eigener Ansprüche (teilweise) abgesichert, wenn er über eine Unfallversicherung oder eine sonstige Personenversicherung verfügt. Die Fahrerschutzversicherung ist somit im Ergebnis eine „Vollkaskoversicherung für den Fahrer“.

Im Gegensatz zur Unfallversicherung umfasst die Fahrerschutzversicherung alle Ansprüche, die dem Fahrer bei Verursachung des Unfalls durch einen Dritten gegen diesen bei Alleinhaftung zustehen würden, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden / fiktiver Haushaltsführungsschaden, Umbaukosten für das Haus / die Wohnung oder das Fahrzeug (so genannte vermehrte Bedürfnisse) und gegebenenfalls Hinterbliebenenrente. Die Unfallversicherung stellt hohe Ansprüche an eine Eintrittspflicht und leistet oft nur bei Invaliditätsfolgen oder Tod, wohingegen die Fahrerschutzversicherung die üblichen Schadenersatzpositionen unter normalen Voraussetzungen erstattet - wie eine Vollkaskoversicherung für den Fahrer. Sie kann jedoch - genau wie die Unfallversicherung auch - nur akzessorisch mit der Kfz-Haftpflicht-versicherung abgeschlossen werden.

 Die Fahrerschutzversicherung greift allerdings nur nachrangig. Sie gleicht als Schadenversicherung (im Gegensatz zur Unfallversicherung als Personenversicherung) lediglich den noch konkret bestehenden (Rest-)Schaden aus, der nach anderweitig vom Unfallgegner zu erlangenden Schadenersatz noch bleibt. Für die Fahrerschutzversicherung hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (noch) keine Musterbedingungen entwickelt. Dies bedeutet, dass die Unterschiede in der Ausgestaltung sehr groß sein können und eine genaue Prüfung der konkreten Bedingungen stets erforderlich ist. Ein Streitpunkt sind beispielsweise die Formulierungen "Wir zahlen (grundsätzlich) wie ein Haftpflichtversicherer", da diese nicht eindeutig und damit insbesondere im Hinblick auf die Übernahme von Kosten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abwicklung gegenüber dem eigenen Fahrerschutzversicherer auslegungsbedürftig ist.

Die Fahrerschutzversicherung greift beispielsweise nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - wobei hier unterschiedliche Handhabungen möglich sind - von Kürzungen der Leistungen bis hin zum Ausschluss der Leistungspflicht: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Alkohol- oder Drogeneinfluss, Teilnahme an Rennen oder Übungsfahrten zählen zu solchen Ausschlusstatbeständen.

Hervorzuheben ist die äußerst günstige Prämie der Fahrerschutzversicherung, im Hinblick darauf, dass entscheidende Deckungslücken abgesichert werden können, wie zum Beispiel der Verdienstausfall des sonst nicht abgesicherten Fahrers bei einem (mit-)verschuldeten Verkehrsunfall.