Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert eine Kostenfestsetzung gegen den Schuldner

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert eine Kostenfestsetzung gegen den Schuldner
30.07.2013604 Mal gelesen
Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung, als der Schuldner schon Restschuldbefreiung erhalten hat, so hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben, wenn der Hauptanspruch Insolvenzforderung ist.

Ende 2002 wurde gegen zwei Insolvenzschuldner eine Klage anhängig gemacht. Die Zustellung erfolgte 2003 Im selben Jahr erging klageabweisendes Teil-Urteil zu Gunsten eines der beiden Schuldner. Die Kostenentscheidung blieb dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Am 18. September 2009 erhielt der Schuldner Rechtschuldbefreiung.

Am 20. Mai 2010 erließ das Landgericht Köln eine Kostenentscheidung. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits beiden Schuldnern als Gesamtschuldner auferlegt.  

Die Klägerin stellte demgemäß Kostenfestsetzungsanträge.

Unser Insolvenzschuldner meint, dass gegen ihn Kosten nicht festgesetzt werden könnten.

Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung. Die Klägerin habe es versäumt, ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Kosten und Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung.

Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt.

Auf die Beschwerde des Insolvenzschuldners hin, legte das Gericht die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben habe.

Infolge der Restschuldbefreiung hat die Kostenfestsetzung zu Gunsten der Klägerin zu unterbleiben. Dies ergebe sich aus dem ihr zu Grunde liegenden Zweck. Hierdurch soll dem redlichen Schuldner ein sog. "fresh start" ermöglicht werden. Der Schuldner wird nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit.

Dies habe auch für Kostenerstattungsansprüche zu gelten, auch wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode ergangen ist, dies jedenfalls dann, wenn der Hauptanspruch ebenfalls Insolvenzforderung ist. Nur so ist das Ziel der Restschuldbefreiung erreichbar.

Hierfür spricht, dass der Anspruch auf Kostenerstattung bereits mit Prozessbeginn entsteht, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob man diesen Anspruch als von Anfang an bedingt entstanden ansieht oder aber von einer Anspruchsanwartschaft ausgeht. Anderenfalls würde der Schuldner, dem Restschuldbefreiung gewährt worden ist, um ihm einen Neustart zu ermöglichen, insbesondere bei einem hohen Streitwert wieder mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet, die bereits in der Zeit vor der Insolvenz angelegt waren.

Nach alledem war der Kostenfestsetzungsantrag abzuweisen.

(Quelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.04.2012; 17 W 189/11 17 W 190/11

Vorinstanz: Landgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2011; 30 O 201/02

Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig, Aktenzeichen nicht bekannt.)

 

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