Die Dreimonatseinrede des Erben gegenüber Nachlassgläubigern (§ 2014, Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten)

Erbschaft Testament
27.09.2016401 Mal gelesen
Der Erbe darf gemäß § 2014 noch drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Erfüllung des Anspruchs eines Nachlassgläubigers verweigern. Während dieser Dreimonatsfrist soll der Erbe die Möglichkeit haben, den Nachlass zu sichten.

Die Dreimonatseinrede des Erben gegenüber Nachlassgläubigern   (§ 2014, Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten)

Der Erbe darf gemäß § 2014 noch drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Erfüllung des Anspruchs eines Nachlassgläubigers verweigern. Während dieser Dreimonatsfrist soll der Erbe die Möglichkeit haben, den Nachlass zu sichten und dabei insbesondere festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist und daher weitere Maßnahmen, wie Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren, zu veranlassen sind.

Beispiel

Der Verstorbene, der Erblasser, beauftragte schon zu Lebzeiten einen Handwerker mit Reparaturarbeiten an seinem Haus. Der Handwerker erledigte auftragsgemäß die Reparaturarbeiten und erteilte dem Erblasser eine Rechnung. Noch bevor der Erblasser die Rechnung bezahlen konnte, verstarb er. Sein Erbe nahm die Erbschaft an. Nach nur zwei Wochen nach der Annahme der Erbschaft hatte der Erbe die Vermögensverhältnisse des Erblassers trotz intensiver Sichtung der Unterlagen des Verstorbenen noch nicht vollständig geklärt. Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch weitere Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Der Handwerker verklagte den Erben auf Zahlung des Werklohns.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

1. Das Gericht prüft zunächst, ob dem klagenden Handwerker ein Anspruch gegen den verklagten Erben zusteht. Das ist hier unproblematisch der Fall. Der klagende Handwerker hat auftragsgemäß die Reparaturarbeiten durchgeführt.

2. Das Gericht prüft weiter, ob sich der Erbe gegen den Anspruch des Klägers verteidigen kann. Der Erbe kann sich hier mit der sog. Dreimonatseinrede verteidigen. Danach darf der Erbe noch während dreier Monate ab Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit, hier die Zahlung des Werklohns an den klagenden Handwerker, verweigern. Während dieser Dreimonatsfrist soll der Erbe die Möglichkeit haben, den Nachlass zu sichten und dabei insbesondere festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist und daher weitere Maßnahmen, wie Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren, zu veranlassen sind.

3. Was bedeutet nun, dass der Erbe die Leistung verweigern darf ?

Die Klage des Handwerkers wird nicht etwa abgewiesen, sondern der Erbe im Prozess (Erkenntnisverfahren) unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung verurteilt: Dieser Vorbehalt beschränkt gem. § 782 S. 1 mit §§ 930 ff. ZPO die Vollstreckung des klagenden Nachlassgläubigers in den Nachlass für die Dauer der Dreimonatsfrist auf eine Sicherungsvollstreckung nach Art der Arrestvollziehung. Der klagende Handwerker darf also auf der Grundlage des Vorbehaltsurteils im Rahmen der Zwangsvollstreckung Nachlassgegenstände pfänden und damit sichern, aber noch nicht verwerten und aus dem Verwertungserlös seine Werklohnforderung begleichen.

Der Erbe muss im Prozess (Erkenntnisverfahren) die Dreimonatseinrede nicht ausdrücklich geltend machen, sondern kann sich darauf beschränken, irgendeine der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Einreden der beschränkten Erbenhaftung zu erheben. Denn die Einreden des Erben werden erst geprüft, wenn der klagende Gläubiger aufgrund des im Prozess ergangenen Vorbehaltsurteils vollstreckt und der verurteilte Erbe sich mit der sog. Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung wehrt.

In meinen folgenden Fachartikeln werden weitere Möglichkeiten der Verteidigung des Erben gegen den Anspruch eines Nachlassgläubigers aufgezeigt.