Die DigiRights Administration GmbH lässt wegen des Uploads eines Musiktitels durch die Kanzlei Daniel Sebastian abmahnen

Die DigiRights Administration GmbH lässt wegen des Uploads eines Musiktitels durch die Kanzlei Daniel Sebastian abmahnen
20.02.2017310 Mal gelesen
Erneut liegt uns eine Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung vor. Der Abgemahnte soll den Song „Stole The Show- Kygo feat. Parson James“ anderen Nutzer zum Download bereitgestellt haben.

Auf Filesharing-Portalen wie Bittorrent ist es Nutzern dieser Plattformen möglich, Dateien von ihrem Rechner hochzuladen und auf diese Weise anderen Nutzern kostenlos zum Download anzubieten. Erfolgt dieser Upload ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin (hier der DigiRights GmbH), stellt dies einen Verstoße gegen §19a UrhG dar, der zu einer Abmahnung berechtigt. So ist es auch in der vorliegenden Abmahnung vorliegenden Abmahnung geschehen.

Im Anhang der Abmahnung übersendet die Kanzlei Daniel Sebastian eine Unterlassungserklärung, die vom Abgemahnten binnen einer Frist ausgefüllt zurückgesendet werden soll. Zudem wird ein Schadensersatzanspruch der DigiRights Administration GmbH gemäß § 97  Abs. 2 UrhG angekündigt. Dieser berechnet sich nach der Lizenzgebühr für das weltweite, öffentliche Zugänglichmachen des Werks und ist abhängig vom Umfang der Verletzungshandlung und wird hier auf insgesamt 1.045,40 EUR beziffert. Wahlweise stellt Rechtsanwalt Daniel Sebastian dem Abgemahnten die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 600,00 EUR im Rahmen eines Vergleichsangebots in Aussicht. Dieses Angebot ist allerdings von der fristgerechten Zahlung, sowie Abgabe der Unterlassungserklärung abhängig.

 

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian erhalten?

Googelt man die abmahnende Kanzlei oder deren Mandanten findet man übelicherweise einige Tipps für den Fall, dass man eine Abmahnung im Bereich des Filesharings erhalten hat. Generell gilt es, die Ruhe zu bewahren und planvoll vorzugehen, die Abmahnung dennoch ernst zu nehmen.  In der Folge haben wir ein paar Hinweise zur Unterlassungserklärung und der Schadensersatzforderung für Sie gesammelt.

Die Unterlassungserklärung

In einer Abmahnung bezüglich Filesharings, werden Sie als Empfänger stets aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Vordruck einer solchen liegt der Abmahnung meist bei. Doch was genau ist eine Unterlassungserklärung überhaupt und welche Folgen hat die Unterzeichnung?

Wie der Name vermuten lässt, erklärt der Unterzeichner (also Sie als Abgemahnter) mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, dass er den Ihm vorgeworfenen Verstoß in Zukunft nicht mehr begehen, sondern unterlassen werde. In der Unterlassungserklärung sind zudem Vertragsstrafen festgelegt, die der Abgemahnte bei wiederholtem Verstoß zu zahlen hat. Diese Vertragsstrafen betragen häufig einige tausend Euro. Gibt der Abgemahnte, keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, riskiert er eine einstweilige Verfügung gegen sich, die wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Sind die Vorwürfe in der Abmahnung berechtigt, hat der Abmahner grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen den Abgemahnten. Dieser Anspruch reicht allerdings nur soweit, dass der Abgemahnte eine zufriedenstellende Abmahnung abgeben muss. Das heißt, die beigefügte Unterlassungserklärung darf in einigen Punkten geändert, also modifiziert werden. Dies bietet sich häufig an, da die beigefügten Unterlassungserklärungen oft ganz Sinne des Abmahners mit weitreichenden Haftungsrisiken für den Abgemahnten formuliert sind. An dieser Stelle steht der Abgemahnte häufig vor dem nächsten Problem, da es als Nicht-Jurist nicht immer einfach ist, zu überblicken, welche Unterlassungserklärung mit welchem Inhalt den Anforderungen des Unterlassungsanspruch einerseits genügt und andererseits nicht zu unvorteilhaft ausfällt. Im Rahmen dessen raten wir von vorgefertigten Unterlassungserklärungen aus dem Internet ab, da diese teils von juristischen Laien verfasste wurden, teils auf ihren Einzelfall nicht zutreffend formuliert sind.

Gerade im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen sowie die lange Geltungsdauer einer Unterlassungserklärung,  raten wir dringend dazu, einen Anwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet aufzusuchen und gemeinsam eine modifizierte Unterlassungserklärung auszuarbeiten.

Die Schadensersatzforderung

Für die meisten Abgemahnten steht vor allem der geforderte Schadensersatz im Fokus und die Frage, ob der Betrag wirklich in dieser Höhe zu zahlen ist. Sollten Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben, gilt es für Sie nach Möglichkeit nichts an den Abmahner zu zahlen. Allerdings trifft Sie die Auskunftspflicht darzulegen, dass Sie den Upload nicht getätigt haben. Selbst, wenn der Vorwurf des öffentlichen Zugänglichmachen der Filme oder Musiktitel zutrifft, heißt das noch nicht, dass Sie den Betrag in seiner vollen Höhe zahlen müssen. Vielmehr bietet sich häufig die Möglichkeit mithilfe eines Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts zu versuchen, einen niedrigeren Vergleichsbetrag auszuhandeln und Ihnen so Geld zu sparen.

 

Gerade aufgrund der Unsicherheiten, die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung einhergehen sowie der Verhandlung über die Schadensersatzsumme empfehlen wir an dieser Stelle nochmals: Gehen Sie auf "Nummer sicher" und holen Sie sich professionellen Rechtsrat ein. Sie können hierfür gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Wir vertreten bundesweit Abgemahnte auf dem Gebiet des Urheberrechts und besitzen die nötige Erfahrung im Umgang mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen, der Aushandlung von Vergleichsbeträgen und Ähnlichem. Wir arbeiten sehr serviceorientiert, die Belange unserer Mandanten stehen für uns  immer an erster Stelle. Also zögern Sie nicht und schicken Sie uns einfach Ihre Abmahnung zu und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch. Wir helfen Ihnen gerne.

 

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