Die Betätigung des „Gefällt-mir-Buttons“ auf Facebook rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Die Betätigung des „Gefällt-mir-Buttons“ auf Facebook rechtfertigt keine fristlose Kündigung
04.04.2013396 Mal gelesen
Macht sich der Ehemann einer Sparkassenangestellten auf seiner Facebook-Seite über die Sparkassenleitung satirisch überhöht lustig und klickt die Ehefrau daraufhin den „Gefällt-mir-Button“ an, rechtfertigt die noch keine fristlose oder ordentliche Kündigung, meint das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau.

Der Ehemann einer Sparkassenangestellten veröffentlichte auf seiner Facebook-Seite:  "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf R.-T. getauft" ... "Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger". R. und T. sind die Vornamen der Vorstände der Sparkasse. Der Ehemann  veröffentlichte  zudem eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich auf der Facebook-Seite die Anmerkung "Unser Fisch stinkt vom Kopf". Die Facebook-Seite des Ehemannes war für 155  "Facebook-Freunde", so auch für  zahlreiche Mitarbeiter der Sparkasse einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar "gefällt mir" der Name der Sparkassenangestellten.

Der Sparkassenvorstand nahm die Facebook-Seite zum Anlass, der Sparkassenangestellten die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung auszusprechen.

Die Sparkassenangestellte erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Sie trägt vor, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann den "gefällt-mit-Button" gedrückt habe. Die Beiträge ihres Ehemannes seien im Übrigen ohne ihr Wissen und ohne ihre Billigung auf Facebook veröffentlicht worden. Im Übrigen sei die Zuordnung des Doppelvornamens auf die Vorstände der Sparkasse für Dritte gar nicht möglich.

Die Sparkasse meint, das Fischpiktogramm stelle einen Angriff auf das Ansehen der Sparkasse und damit eine Beleidigung der Beklagten dar, welche sich die Klägerin ("gefällt mir") zu eigen gemacht habe. Die Behauptung der Sparkassenangestellten, dass sie den Button nicht betätigt habe, sei nicht glaubhaft. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht gibt der Kündigungsschutzklage statt.                                                                  

Ein Arbeitsverhältnis könne von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So ein Fall liegt hier nicht vor. Soweit die Sparkasse die fristlose Kündigung auf die Erklärungen stützt, die ihr Ehemann auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat, sind diese Aktivitäten des Ehemannes nicht geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, da die Sparkassenangestellte für das Verhalten ihres Ehemannes nicht verantwortlich ist. Auch rechtfertige der Vorwurf, die Sparkassenangestellte habe unter dem Fisch-Piktogramm ("Unser Fisch stinkt vom Kopf") auf der Facebook-Seite ihres Ehemannes den "Gefällt-mir"-Button gedrückt, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder als Tat- noch als Verdachtskündigung. Unabhängig sei es aber auch zweifelhaft, ob die in der Betätigung des "Gefällt-mir-Buttons" liegende einmalige Pflichtverletzung geeignet wäre, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die fristlose  Kündigung ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Kündigung ist aber auch als ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Da auch für eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich das Prognoseprinzip gilt, wäre auch das insoweit der Sparkassenangestellten eventuell allein vorwerfbare Drücken des "Gefällt-mir"-Buttons ohne vorangegangene Abmahnung nicht geeignet, die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Nach alledem war der Kündigungsschutzklage in vollen Umfange stattzugeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 31.3.2012; 1 Ca 148/11)

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