Die beim Kauf einer Arztpraxis miterworbene Zulassung ist kein gesondertes Wirtschaftsgut

Die beim Kauf einer Arztpraxis miterworbene Zulassung ist kein gesondertes Wirtschaftsgut
31.01.2017168 Mal gelesen
Der Wert einer Praxis bemisst sich nicht nur nach dem tatsächlichen materiellen Wert. Andere wirtschaftlich wichtige Faktoren spielen eine ebenso große Rolle.

Oft stellt sich die Frage, wie die miterworbene Zulassung für eine Vertragsarztpraxis steuerlich behandelt wird, da sie letztendlich natürlich auch einen immateriellen Wert darstellt.

Doch wenn neben der Zulassung auch die Patientenverbindungen, die eingerichtete organisatorische Einheit und gegebenenfalls vorhandene Bestände an Privatpatienten übernommen werden sollen, kommt der Zulassung kein gesonderter immaterieller Vermögenswert, auf den das Finanzamt erneute Ansprüche erheben kann, zu. Der Marktwert beinhaltet diese Faktoren nämlich schon, weshalb sich der Kaufpreis ausschließlich an ihm bemisst.

Der Vorteil, der sich aus der Zulassung als Vertragsarzt ergibt, ist ein wertbildender Faktor des Praxiswerts und kein selbstständiges Wirtschaftsgut und kann somit nicht gesondert besteuert werden.

Beim Erwerb einer Arztpraxis hat sich das Finanzamt also grundsätzlich nur für den Verkehrswert zu interessieren. In besonderen Einzelfällen kann die Zulassung zwar zu einem gesonderten Veräußerungsvorgang gezählt und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut gemacht werden (siehe BFH, Urteil vom 9. August 2011 - VIII R 13/08), die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Finanzamt.

Die Entscheidung des Finanzgericht Kölns, aus der Zulassung kein Wirtschaftsgut zu machen, ist ein wichtiges Signal an Ärzte, die eine Praxis erwerben wollen. Der Erwerb einer Praxis darf nicht an bürokratischen Hürden scheitern oder der Erfolg der Übernahme durch unsinnige Forderungen des Finanzamtes beeinträchtigt werden.

Steuerberater Jörg Treppner ist als Fachberater für das Gesundheitswesen spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, Psychologen und anderen Angehörigen von Heilberufen in steuerlichen Belangen. Treppner ist Gründungspartner von AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/