Die Bedenkzeit des Erben bis zur Annahme der Erbschaft gem. § 1958 BGB

Erbschaft Testament
21.07.2016283 Mal gelesen
Nach § 1958 BGB soll der Erbe Zeit haben, darüber nachzudenken, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Innerhalb dieser Bedenkzeit soll er vor Klagen eines Nachlassgläubigers verschont bleiben.

Die Bedenkzeit des Erben bis zur Annahme der Erbschaft gem. § 1958 BGB

Nach § 1958 BGB soll der Erbe Zeit haben, darüber nachzudenken, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Innerhalb dieser Bedenkzeit soll er vor Klagen eines Nachlassgläubigers verschont bleiben.

Beispiel

Der Verstorbene, der Erblasser, beauftragte schon zu Lebzeiten einen Handwerker mit Reparaturarbeiten an seinem Haus. Der Handwerker erledigte auftragsgemäß die Reparaturarbeiten und erteilte dem Erblasser eine Rechnung. Noch bevor der Erblasser die Rechnung bezahlen konnte, verstarb er. Nach dem Tod des Erblassers teilte das Nachlassgericht seinem Sohn mit, dass er Erbe geworden sei und wies ihn darauf hin, dass er innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen kann. Noch bevor die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen war, erhob der Handwerker schon Klage gegen den Erben auf Zahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Nein.

1. Anspruch des Klägers (Nachlassverbindlichkeit)

Das Gericht wird zunächst prüfen, ob der klagende Handwerker überhaupt einen Anspruch gegen den Erblasser und nach dessen Tod gegen den Erben hat, also ob überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit besteht. Einen Anspruch gegen den Erben hat der Handwerker unter folgenden Voraussetzungen:

Der Handwerker hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns aus dem zwischen dem Erblasser und ihm geschlossenen Werkvertrag. Diese Werklohnforderung ist eine Verbindlichkeit, die schon der Erblasser zu Lebzeiten durch Abschluss des Werkvertrages begründet hat.

Mit dem Tod des Erblassers, mit dem sog. Erbfall, ist dieser Anspruch gegen den Erblasser bzw. diese Verbindlichkeit des Erblassers nunmehr auf den Erben übergegangen und heißt fortan Nachlassverbindlichkeit. Der Erbe erbt nicht nur das sog. Nachlassvermögen, sondern auch Nachlassschulden, ob er es will oder nicht. Denn die Erbschaft geht kraft Gesetzes auf den Erben über.

2. Verteidigung des Erben

Das Gericht prüft weiter, ob sich der verklagte Erbe gegen den Anspruch des klagenden Handwerkers verteidigen kann.

Im vorliegenden Fall kann der Anspruch des Handwerkers ausnahmsweise nicht mit Erfolg eingeklagt werden: Die Klage gegen den Erben ist als unzulässig abzuweisen.

Der Anspruch des Klägers gegen den Erblasser, die Nachlassverbindlichkeit, ist noch nicht klagbar. Denn der verklagte Erbe hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Nach § 1958 BGB soll der Erbe Zeit haben, darüber nachzudenken, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Innerhalb dieser Bedenkzeit soll er vor Klagen eines Nachlassgläubigers verschont bleiben.

In meinen folgenden Fachartikeln werden weitere Möglichkeiten der Verteidigung des Erben gegen den Anspruch eines Nachlassgläubigers aufgezeigt.