Die außergerichtliche Erbauseinandersetzung

Erbschaft Testament
17.08.2016861 Mal gelesen
Die Erbengemeinschaft wird nicht rechtsgeschäftlich begründet, sondern durch Erbfall, in dem der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der einzelne Erbe wird mithin in eine rechtliche Gemeinschaft gezwungen.

Die Erbengemeinschaft wird nicht rechtsgeschäftlich begründet, sondern durch Erbfall, in dem der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der einzelne Erbe wird mithin in eine rechtliche Gemeinschaft gezwungen. Aus diesem Grunde kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB).

 

Der Erblasser hat dauerhaft keine Möglichkeit, die Auseinandersetzung zu unterbinden. Er kann zwar durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder die Auseinandersetzung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen, jedoch längstens für die Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB). Ob ein derartiger Ausschluss der Auseinandersetzung sinnvoll ist, kann nicht generell beantwortet werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Nachlass in diesem Fall der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt und dadurch weitere Streitigkeiten verursacht werden können. Zu bedanken ist auch, dass durch den Ausschluss der Auseinandersetzung häufig Erbengemeinschaften in der Erbengemeinschaft entstehen, was zu weiteren Konflikten führen kann.

 

Einigen sich die Erben nicht, so erfolgt die Auseinandersetzung zwangsweise per Auseinandersetzungsklage. Da in einem solchen Verfahren der Ausgang stets ungewiss ist und die Chance, eine alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gleichermaßen zufriedenstellende Lösung durch einen Richterspruch zu erreichen, gering ist, sollte immer zunächst eine außergerichtliche Auseinandersetzung angestrebt werden.

 

Eine außergerichtliche Auseinandersetzung kann beispielsweise dadurch bewirkt werden, dass sich die einzelnen Erben durch im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte vertreten lassen, die dann im Rahmen der bestehenden Kompromissbereitschaft eine einvernehmliche Einigung über das strittige Erbe herbeiführen. Das gleiche Ergebnis kann auch durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt erzielt werden, sofern sich alle Erben auf eine solche Person als Vermittler verständigen können. Wenn eine Einigung erzielt worden ist, kann sodann ein auf einem Teilungsplan beruhender Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden.

 

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.