DEVK: Deckungsklage gegen Versicherer für Rechtschutz bei Darlehenswiderruf erfolgreich

Bauverordnung Immobilien
09.06.2016665 Mal gelesen
LG Darmstadt bestätigt Rechtsschutz für Klage gegen Kreditinstitut wegen Widerruf eines noch vor Versicherungsbeginn geschlossenen Darlehens

Miit Urteil vom 01.06.2016 hat das Landgericht Darmstadt den Deckungsanspruch des Klägers auf Kostenübernahme für das Klageverfahren gegen seine Sparkasse wegen des Widerrufs zweier Darlehensverträge bestätigt.

Wie mittlerweile fast schon üblich, hatte sich der Rechtschutzversicherer darauf berufen, der Versicherungsfall sei schon vor Versicherungsbeginn eingetreten, nämlich bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ("Vorvertraglichkeit"). Da bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den für die Kostendeckung des Versicherers maßgeblichen Rechtverstoß darstelle, sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen, der jedoch in unversicherter Zeit liege.

Allerdings hatte der Bundesgerichtshof jedoch schon mehrfach, zuletzt mit der Entscheidung vom 24.04.2013 (Az. IV 23/12), darauf hingewiesen, dass sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles allein nach der vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners richtet, auf die er seinen Anspruch stützt. Demzufolge liege dann, wenn der Versicherungsnehmer geltend mache, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne der ARB in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen liege  und nicht schon in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.  

Nicht anders verhält es sich bei einem Darlehensvertrag, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, dessen Rückabwicklung vom Darlehensgeber bzw. Kreditinstitut aber verweigert wird. Auch hier stellt erst die Weigerung der Anerkennung des Widerrufsrechts bzw. die Weigerung die Rückabwicklung vorzunehmen, den für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Verstoß dar, auf den sich dieser beruft.  Dies wurde durch das Landgericht Darmstadt nunmehr ausdrücklich bestätigt.

Wie das Landgericht Darmstadt in erfreulicher Deutlichkeit in seiner Entscheidung feststellt, führt der Umstand, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sich im Nachhinein durch Widerruf vom Vertrag zu lösen, nicht zu einer Vorverlagerung des Rechtsverstoßes auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags. Damit bleibt das Gericht auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der immer wieder betont, dass die  wortlautkonforme Anwendung des § 14 Abs. 2 ARB 75 in gleicher Weise wie auch § 4 Abs. 1 ARB 94 die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls maßgeblichen Geschehens mit sich bringe , die in der Mehrzahl der Fälle den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspreche, weil sie zur Annahme der Vorvertraglichkeit führe (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2014 - IV ZR 47/13, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 22/13).

Wenngleich die Versicherungswirtschaft sich mittlerweile bemüht, dieses Risiko aktuell durch angepasste Versicherungsbedingungen (ARB) auszuschließen, dürfte mit vorliegender Entscheidung das Kostenrisko für viele Klagen von Darlehensnehmern mit Altverträgen gegen ihre Kreditinstitute deutlich reduziert werden. Für die ggf. gleichwohl erforderliche Deckungsklage gegen den Rechtschutzversicherer selbst gibt es allerdings nach wie vor keinen Rechtsschutz.     

 

RA Michael Kurtztisch, FA für Bau- und Architektenrecht in Frankfurt am Main