Deutscher Bundestag beschließt Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen

Strafrecht und Justizvollzug
20.04.2016296 Mal gelesen
(20.04.2016) Am 14.04.2016 hat der deutsche Bundestag ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Neu eingefügt in das Strafgesetzbuch werden die Tatbestände §§ 299 a und 299 b StGB.

Diese beiden Tatbestände schließen eine Regelungslücke.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Rechtslage bisher so, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches nicht auf Ärzte, die die vertragsärztliche Versorgung wahrnehmen, angewendet werden konnten.

Nunmehr wird Korruption im Gesundheitswesen umfänglich unter Strafe gestellt.

Die betrifft nicht nur Ärzte, sondern alle Angehörigen der Gesundheitsberufe, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.

Dies bedeutet, dass auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe, wie z. B. Gesundheitspfleger, Krankenpfleger, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden etc. zu dem Personenkreis gehören, der sich strafbar machen kann.

Grob gesagt werden Verhaltensweisen als strafwürdig erfasst, bei denen Vorteile gewährt bzw. empfangen werden. Von Bedeutung ist dabei nicht, ob es sich um einen Vorteil für den Täter oder einen Dritten handelt.

Der Begriff des Vorteils ist sehr weit definiert. Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen. Es wird auf eine Auslegung in jedem einzelnen Fall ankommen.

Die Gewährung des Vorteils muss zu dem Zwecke erfolgen, dass der Angehörige des Heilberufes bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Unterrsuchungsmaterial einen anderen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt.

Ursprünglich war vorgesehen, dass eine solche Tat nur auf Antrag, bzw. dann, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, verfolgt werden kann.

Nunmehr hat sich der Bundestag entschieden, die §§ 229 a und 229 b StGB zu sogenannten Offizialdelikten zu erklären, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln muss.

Jeder Angehörige eines Heilberufes ist dann, wie heute schon Amtsträger oder auch andere am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende einer großen Gefahr ausgesetzt, wenn er, sei es auch nur eine vermeintlich kleine, Leistung annimmt.

Es besteht natürlich noch keine Strafverfolgungspraxis, Erfahrungswerte fehlen.

Zu rechnen ist aber damit, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft der Strafbarkeit in diesem Bereich sehr bald annehmen werden.

Angehörige der Heilberufe sind gut beraten sich der Gefahren einer Strafbarkeit bewusst zu sein und gegebenenfalls auch jahrelang geübte Abläufe zu hinterfragen, um das Risiko einer Strafbarkeit auszuschalten.