Deutsche Telekom AG – Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsverfahren

Staat und Verwaltung
15.10.2016603 Mal gelesen
Große Verwaltungseinheiten stehen bei dienstlichen Beurteilungen regelmäßig vor der Herausforderung, dass die Beurteiler aufgrund der Vielzahl nicht jeden einzelnen Beamten kennen. Mitunter kennen selbst die Beamten ihre Beurteiler nicht persönlich.

Diese Situation trifft auch auf die Deutsche Telekom AG zu, bei der noch hinzukommt, dass es sich schon seit vielen Jahren nicht mehr um eine Behörde, sondern ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt.

Rechtliche Vorgaben

Dennoch sind sachgerechte Ergebnisse möglich. Insbesondere sind Beurteilungen durch "Unbekannte" nicht unzulässig. In einer solchen Situation müssen die Beurteiler allerdings Beurteilungsbeiträge Dritter einholen. Das sind Auskünfte und Stellungnahmen von Mitarbeitern, die die dienstlichen Leistungen der zu Beurteilenden aus konkreter Beobachtung einschätzen können. Außerdem ist der Beurteiler berechtigt, sich sämtliche sonstigen Informationen zu beschaffen, die ihm über die dienstlichen Leistungen verlässlich Auskunft geben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem Urteil vom 27.11.2014 allerdings festgestellt, dass ein Beurteiler, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, nicht (Erst-)Beurteiler sein kann, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt. Ist der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, weil er keine eigene Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum hat, muss er Beurteilungsbeiträge einholen, die in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein müssen, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Der Beurteiler muss sich in einem solchen Fall voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen und kann sie nur noch in das Beurteilungssystem einpassen. Die Beurteilungsbeiträge müssen dann entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl).

BVerwG - 27.11.2014 - 2 A 10.13

Das Verfahren der Deutschen Telekom AG

Diese Vorgaben werden von der DTAG beachtet. Der Konzern hat das Beurteilungsverfahren für seine Beamtinnen und Beamten durch Konzernbetriebsvereinbarungen und Beurteilungsrichtlinien mehrstufig organisiert:

  • Auf der ersten Stufe geben die unmittelbaren Führungskräfte für den jeweiligen Beurteilungszeitraum Stellungnahmen ab. Hat ein Beamter im Beurteilungszeitraum wechselnde Führungskräfte, sind entsprechend mehr Stellungnahmen einzuholen. Die Stellungnahmen sind auf Formularbögen zu erstellen Sie enthalten dieselben sieben Einzelmerkmale, die auch in der späteren dienstlichen Beurteilung benotet werden.
  • Auf der zweiten Stufe erfolgt die sog. Erstbeurteilung. Dabei wird die dienstliche Beurteilung erstellt und aus den Stellungnahmen der Führungskräfte abgeleitet.
  • Anschließend erfolgt die Zweitbeurteilung, bei der für einen einheitlichen Bewertungsmaßstab Sorge getragen wird. Die Beurteilung wird dann noch mit einem Gesamturteil und einer textlichen Begründung versehen. Das Gesamturteil besteht aus sechs Wertungsstufen, die wiederum in drei Stufen (basis,   und ) unterteilt sind.

Angriffspunkte

Jede Beurteilung muss zunächst auf Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft werden. Insbesondere müssen die Einzelnoten mit den textlichen Begründungen übereinstimmen. Es wäre z.B. widersprüchlich, wenn im Text von "guten" Leistungen die Rede ist, die Note aber nur "rundum zufriedenstellend" lautet.

Wenn Beamte im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt waren, muss dies bei der Bildung der Gesamtnote insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn dem Beamten von seinen Führungskräften gute oder sogar sehr gute Leistungen bescheinigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 2015 entschieden.

Daneben sind es je nach den Besonderheiten des Einzelfalles kritische Einzelpunkte zu überprüfen. So wird mitunter eingewendet, dass die Führungskraft, die die erste Stellungnahme zu der Leistung des Beamten fertigt, diese Leistungen gar nicht aus eigener Anschauung kennt, weil sie an einem anderen Standort tätig ist und zu dem zu beurteilenden Beamten gar keinen dienstlichen Kontakt hat.

 

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