Deutsche Telekom AG – Beförderung von Beamten 2016 – Rechtsschutz für unterlegene Konkurrenten

Staat und Verwaltung
15.10.2016677 Mal gelesen
Auch im Jahr 2016 befördert die Deutsche Telekom AG wieder Beamte.

Für den mittleren Dienst wurden die Entscheidungen im August 2016 getroffen. Der gehobenen Dienst ist nach unserem Kenntnisstand im Dezember 2016 an der Reihe. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Beamtinnen und Beamte, die nicht zum Zuge kommen?

Dienstliche Beurteilungen

Beförderungen sind nach dem Leistungsprinzip durchzuführen. Grundlage der Auswahlentscheidung sind deshalb dienstliche Beurteilungen. Sie geben Auskunft über den Leistungsstand einer Beamtin oder eines Beamten. Deshalb hat die DTAG seit Beginn des Jahres 2016 alle Beamtinnen und Beamten beurteilt.

Zu den Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens siehe: Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsverfahren

Beurteilungen sind anfechtbar. Wer mit seinem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann die Beurteilung mit Widerspruch anfechten und ggf. vom Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Wichtig: Das Verwaltungsgericht darf nur feststellen, dass die Beurteilung ggf. rechtswidrig zustande gekommen ist. Das Gericht setzt unter keinen Umständen eine neue Note fest, sondern gibt dem Dienstherrn ggf. auf, unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben eine neue Beurteilung zu erstellen.

Beförderungslisten

Die DTAG verteilt die Beförderungsplanstellen auf sog. Beförderungslisten. Darin werden bestimmte Beamtengruppen zusammengefasst. Die Zusammensetzung richtet sich u.a. nach dem Einsatzgebiet. So bestehen jeweils eigene Listen für die T-Systems oder auch für Beamte, die extern in Abordnung bei anderen Behörden außerhalb der DTAG eingesetzt werden. Es konkurrieren immer die Beamten einer Besoldungsgruppe und Liste um die Planstellen, die dieser Liste zugeordnet worden sind. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtmäßig.

Auswahlentscheidung / Leistungsprinzip

Die Auswahl richtet sich nach dem Beurteilungsergebnis. Der Bessere gewinnt. Wenn die Zahl der Bestnoten die Zahl der verfügbaren Planstellen übersteigt, müssen diese Beurteilungen in einer Art Feindifferenzierung noch einmal miteinander verglichen werden. So darf z.B. der Schwerpunkt auf einzelne Beurteilungsmerkmale gelegt werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Die Auswahlentscheidung wird anschließend bekannt gegeben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann diese Entscheidung wiederum anfechten.

Achtung Fristen!

Ab Zugang dieser Entscheidung läuft eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann die Auswahl in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Wer diese Frist versäumt, kann im Regelfall nicht mehr gegen seine Nichtberücksichtigung vorgehen. Diese Frist ist gesetzlich nicht geregelt, sondern hat sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte ergeben und ist allgemein anerkannt. Die DTAG weist bislang in den Beförderungsmitteilungen nicht auf diese Frist hin. Sie ist dazu auch nicht verpflichtet.

Wenn ein Eilantrag gestellt wird, prüft das Verwaltungsgericht, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig getroffen wurde. Im günstigsten Fall untersagt das Gericht dem Dienstherren, die geplanten Beförderungen vorzunehmen, solange nicht eine erneute Auswahl unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben getroffen wurde. Auch in diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen, sodass in Anschluss an den Prozess ggf. auch die Beurteilungen neu erstellt werden müssen.

Was ist zu tun?

Wer sich eine Beförderungschance offen halten will, sollte zunächst prüfen, ob er die bereits vorliegende Beurteilung anfechten will. Außerdem ist die Zwei-Wochen-Frist nach Eingang der Beförderungsmitteilung zu beachten. Jeder Betroffene muss sicherstellen, dass ihn diese Mitteilung auch erreicht. Dies gilt insbesondere im Falle eines Urlaubs. Da die Beförderungen für den gehobenen Dienst im Dezember vorgenommen werden sollen, sind ggf. Vorkehrungen wegen des Weihnachtsurlaubs zu treffen. Wer die Post wegen einer Urlaubsabwesenheit nicht erhält, trägt dafür selbst die Verantwortung. Die Frist läuft trotz des Urlaubs weiter. Es empfiehlt sich daher, sicherzustellen, dass man auch während der Abwesenheit wichtige Post zur Kenntnis nehmen und ggf. handeln kann.

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

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